bestimmung ist dem Antragsteller und den Personen, welchen Rechte in dem
Urtheile vorbehalten sind, dem Vertreter des unbekannten Berechtigten sowie dem-
jenigen zuzustellen, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigenthümer des Grundstücks war.
§. 142.
In den Fällen des §. 117 Abs. 2 und der §§. 120, 121, 124, 126
erlöschen die Rechte auf den hinterlegten Betrag mit dem Ablaufe von dreißig
Jahren, wenn nicht der Empfangsberechtigte sich vorher bei der Hinterlegungs-
stelle meldet; derjenige, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigenthümer des Grund-
stücks war, ist zur Erhebung berechtigt. Die dreißigjährige Frist beginnt mit
der Hinterlegung, in den Fällen der §§. 120, 121 mit dem Eintritte der Be-
dingung, unter welcher die Hinterlegung erfolgt ist.
§. 143.
Die Vertheilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht findet nicht
statt, wenn dem Gerichte durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
nachgewiesen wird, daß sich die Betheiligten über die Vertheilung des Erlöses
geeinigt haben.
§. 144.
Weist der Ersteher oder im Falle des §. 61 der für zahlungespflichtig
erklärte Dritte dem Gerichte durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
nach, daß er diejenigen Berechtigten, deren Ansprüche durch das Gebot gedeckt
sind, befriedigt hat oder daß er von ihnen als alleiniger Schuldner angenommen
ist, so sind auf Anordnung des Gerichts die Urkunden nebst der Erklärung des
Erstehers oder des Dritten zur Einsicht der Betheiligten auf der Gerichtsschreiberei
niederzulegen. Die Betheiligten sind von der Niederlegung zu benachrichtigen
und aufzufordern, Erinnerungen binnen zwei Wochen geltend zu machen.
Werden Erinnerungen nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist erhoben, so
beschränkt sich das Vertheilungsverfahren auf die Vertheilung des Erlöses aus
denjenigen Gegenständen, welche im Falle des §. 65 besonders versteigert oder
anderweit verwerthet worden sind.
§. 145.
Die Vorschriften des §. 105 Abs. 2 Satz 2 und der §§. 127, 130 bis 134
finden in den Fällen der §§ 143, 144 entsprechende Anwendung.
Dritter Titel.
Zwangsverwaltung.
§. 146.
Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über
die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich
nicht aus den §§. 147 bis 151 ein Anderes ergiebt.