Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

bestimmung ist dem Antragsteller und den Personen, welchen Rechte in dem 
Urtheile vorbehalten sind, dem Vertreter des unbekannten Berechtigten sowie dem- 
jenigen zuzustellen, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigenthümer des Grundstücks war. 
§. 142. 
In den Fällen des §. 117 Abs. 2 und der §§. 120, 121, 124, 126 
erlöschen die Rechte auf den hinterlegten Betrag mit dem Ablaufe von dreißig 
Jahren, wenn nicht der Empfangsberechtigte sich vorher bei der Hinterlegungs- 
stelle meldet; derjenige, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigenthümer des Grund- 
stücks war, ist zur Erhebung berechtigt. Die dreißigjährige Frist beginnt mit 
der Hinterlegung, in den Fällen der §§. 120, 121 mit dem Eintritte der Be- 
dingung, unter welcher die Hinterlegung erfolgt ist. 
§. 143. 
Die Vertheilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht findet nicht 
statt, wenn dem Gerichte durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden 
nachgewiesen wird, daß sich die Betheiligten über die Vertheilung des Erlöses 
geeinigt haben. 
§. 144. 
Weist der Ersteher oder im Falle des §. 61 der für zahlungespflichtig 
erklärte Dritte dem Gerichte durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden 
nach, daß er diejenigen Berechtigten, deren Ansprüche durch das Gebot gedeckt 
sind, befriedigt hat oder daß er von ihnen als alleiniger Schuldner angenommen 
ist, so sind auf Anordnung des Gerichts die Urkunden nebst der Erklärung des 
Erstehers oder des Dritten zur Einsicht der Betheiligten auf der Gerichtsschreiberei 
niederzulegen. Die Betheiligten sind von der Niederlegung zu benachrichtigen 
und aufzufordern, Erinnerungen binnen zwei Wochen geltend zu machen. 
Werden Erinnerungen nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist erhoben, so 
beschränkt sich das Vertheilungsverfahren auf die Vertheilung des Erlöses aus 
denjenigen Gegenständen, welche im Falle des §. 65 besonders versteigert oder 
anderweit verwerthet worden sind. 
§. 145. 
Die Vorschriften des §. 105 Abs. 2 Satz 2 und der §§. 127, 130 bis 134 
finden in den Fällen der §§ 143, 144 entsprechende Anwendung. 
Dritter Titel. 
Zwangsverwaltung. 
§. 146. 
Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über 
die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich 
nicht aus den §§. 147 bis 151 ein Anderes ergiebt.
	        
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