§. 168.
Befindet sich der Heimathshafen oder Heimathsort des Schiffes in dem
Bezirk eines anderen Gerichts, so soll die Terminsbestimmung auch durch das
für Bekanntmachungen dieses Gerichts bestimmte Blatt bekannt gemacht werden.
Die im §. 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig.
§. 169.
Die Vorschriften über das geringste Gebot finden keine Anwendung. Das
Meistgebot ist in seinem ganzen Betrage durch Zahlung zu berichtigen.
Soweit die Berichtigung nicht im Vertheilungstermin erfolgt, ist für die
Forderung gegen den Ersteher ein Pfandrecht an dem Schiffe in das Schiffs-
register einzutragen. Das Pfandrecht entsteht mit der Eintragung, auch wenn
der Ersteher das Schiff inzwischen veräußert hat. Im Uebrigen finden die Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das durch Rechtsgeschäft bestellte
Pfandrecht an einem Schiffe Anwendung.
§. 170.
An die Stelle der nach §. 94 Abs. 1 zulässigen Verwaltung tritt die ge-
richtliche Bewachung und Verwahrung des versteigerten Schiffes.
Das Gericht hat die getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer
Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.
§. 171.
Auf die Zwangsversteigerung eines ausländischen Schiffes, das, wenn es
ein deutsches Schiff wäre, in das Schiffsregister eingetragen werden müßte, finden
die Vorschriften der §§. 162 bis 167, 169, 170 insoweit Anwendung, als sie
nicht die Eintragung in das Schiffsregister voraussetzen.
Die Terminsbestimmung soll, soweit es ohne erhebliche Verzögerung des
Verfahrens thunlich ist, auch den aus den Schiffspapieren ersichtlichen Schiffs-
gläubigern und sonstigen Betheiligten zugestellt und, wenn das Schiff im
Schiffsregister eines fremden Staates eingetragen ist, der Registerbehörde mit-
getheilt werden.
Die Aufhebung der vom Gericht angeordneten Ueberwachung und Ver-
wahrung des Schiffes sowie die Uebergabe an den Ersteher darf erst erfolgen,
wenn die Berichtigung des Meistgebots oder die Einwilligung der Betheiligten
nachgewiesen wird.
Dritter Abschnitt.
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen.
§. 172.
Wird die Zwangsversteigerung oder die Lwangsverwaltung von dem
Konkursverwalter beantragt, so finden die Vorschriften des ersten und zweiten