Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 168. 
Befindet sich der Heimathshafen oder Heimathsort des Schiffes in dem 
Bezirk eines anderen Gerichts, so soll die Terminsbestimmung auch durch das 
für Bekanntmachungen dieses Gerichts bestimmte Blatt bekannt gemacht werden. 
Die im §. 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig. 
§. 169. 
Die Vorschriften über das geringste Gebot finden keine Anwendung. Das 
Meistgebot ist in seinem ganzen Betrage durch Zahlung zu berichtigen. 
Soweit die Berichtigung nicht im Vertheilungstermin erfolgt, ist für die 
Forderung gegen den Ersteher ein Pfandrecht an dem Schiffe in das Schiffs- 
register einzutragen. Das Pfandrecht entsteht mit der Eintragung, auch wenn 
der Ersteher das Schiff inzwischen veräußert hat. Im Uebrigen finden die Vor- 
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das durch Rechtsgeschäft bestellte 
Pfandrecht an einem Schiffe Anwendung. 
§. 170. 
An die Stelle der nach §. 94 Abs. 1 zulässigen Verwaltung tritt die ge- 
richtliche Bewachung und Verwahrung des versteigerten Schiffes. 
Das Gericht hat die getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer 
Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird. 
§. 171. 
Auf die Zwangsversteigerung eines ausländischen Schiffes, das, wenn es 
ein deutsches Schiff wäre, in das Schiffsregister eingetragen werden müßte, finden 
die Vorschriften der §§. 162 bis 167, 169, 170 insoweit Anwendung, als sie 
nicht die Eintragung in das Schiffsregister voraussetzen. 
Die Terminsbestimmung soll, soweit es ohne erhebliche Verzögerung des 
Verfahrens thunlich ist, auch den aus den Schiffspapieren ersichtlichen Schiffs- 
gläubigern und sonstigen Betheiligten zugestellt und, wenn das Schiff im 
Schiffsregister eines fremden Staates eingetragen ist, der Registerbehörde mit- 
getheilt werden. 
Die Aufhebung der vom Gericht angeordneten Ueberwachung und Ver- 
wahrung des Schiffes sowie die Uebergabe an den Ersteher darf erst erfolgen, 
wenn die Berichtigung des Meistgebots oder die Einwilligung der Betheiligten 
nachgewiesen wird. 
 
Dritter Abschnitt. 
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen. 
§. 172. 
Wird die Zwangsversteigerung oder die Lwangsverwaltung von dem 
Konkursverwalter beantragt, so finden die Vorschriften des ersten und zweiten
	        
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