Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handels- 
geschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Ver- 
pflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Uebernahme der Verbindlichkeiten 
in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekannt gemacht worden ist. 
§. 26. 
Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts auf Grund der Fortführung der Firma 
oder auf Grund der im §. 25 Abs. 3 bezeichneten Bekanntmachung für die früheren 
Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so verjähren die Ansprüche der Gläubiger gegen 
den früheren Inhaber mit dem Ablaufe von fünf Jahren, falls nicht nach den all- 
gemeinen Vorschriften die Verjährung schon früher eintritt. 
Die Verjährung beginnt im Falle des §. 25 Abs. 1 mit dem Ende des 
Tages, an welchem der neue Inhaber der Firma in das Handelsregister des Gerichts 
der Hauptniederlassung eingetragen worden ist, im Falle des §. 25 Abs. 3 mit dem 
Ende des Tages, an welchem die Kundmachung der Uebernahme stattgefunden hat. 
Konnte der Gläubiger die Leistung erst in einem späteren Zeitpunkte verlangen, so 
beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkte. 
§. 27. 
Wird ein zu einem Nachlasse gehörendes Handelsgeschäft von dem Erben fort- 
geführt, so finden auf die Haftung des Erben für die früheren Geschäftsverbindlich- 
keiten die Vorschriften des §. 25 entsprechende Anwendung. 
Die unbeschränkte Haftung nach §. 25 Abs. 1 tritt nicht ein, wenn die Fort- 
führung des Geschäfts vor dem Ablaufe von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in 
welchem der Erbe von dem Anfalle der Erbschaft Kenntniß erlangt hat, eingestellt 
wird. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften 
des §. 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei dem 
Ablaufe der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht ver- 
loren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist. 
§. 28. 
Tritt Jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in 
das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die 
frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Ver- 
bindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Die in dem Betriebe begründeten 
Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen. 
Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn 
sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von einem Gesell- 
schafter dem Dritten mitgetheilt worden ist. 
§.  29. 
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handels- 
niederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur
	        
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