Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Eintragung in das Handelsregister anzumelden; er hat seine Firma zur Aufbewahrung 
bei dem Gerichte zu zeichnen. 
§. 30. 
Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in derselben 
Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich 
unterscheiden. 
Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmanne die gleichen 
Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als 
seiner Firma bedienen, so muß er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie 
sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet. 
Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung 
errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muß der Firma für die 
Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Abs. 2 entsprechender Zusatz beigefügt werden. 
Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daß benachbarte Orte oder 
Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne dieser Vorschriften anzu- 
sehen sind. 
§. 31. 
Eine Aenderung der Firma oder ihrer Inhaber sowie die Verlegung der Nieder- 
lassung an einen anderen Ort ist nach den Vorschriften des §. 29 zur Eintragung 
in das Handelsregister anzumelden. 
Das Gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Er- 
löschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem im 
§. 14 bezeichneten Wege herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von 
Amtswegen einzutragen. 
§. 32. 
Wird über das Vermögen eines Kaufmanns der Konkurs eröffnet, so ist dies 
von Amtswegen in das Handelsregister einzutragen. Das Gleiche gilt von der Auf- 
hebung des Eröffnungsbeschlusses sowie von der Einstellung und Aufhebung des 
Konkurses. Eine öffentliche Bekanntmachung der Eintragungen findet nicht statt. Die 
Vorschriften des §. 15 bleiben außer Anwendung. 
§. 33. 
Eine juristische Person, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht 
auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebs zu erfolgen 
hat, ist von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung anzumelden. 
Der Anmeldung sind die Satzung der juristischen Person und die Urkunden 
über die Bestellung des Vorstandes in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Ab- 
schrift beizufügen. Bei der Anmeldung zum Handelsregister einer Zweigniederlassung 
bedarf es der Beifügung der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes nicht. 
Bei der Eintragung sind die Firma und der Sitz der juristischen Person, der 
Gegenstand des Unternehmens und die Mitglieder des Vorstandes anzugeben. Besondere 
Bestimmungen der Satzung über die Befugniß des Vorstandes zur Vertretung der
	        
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