Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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§. 4.   
Die Arbeitsräume und Höfe sind von Verunreinigungen mit Chromaten 
möglichst frei zu halten; insbesondere ist auf alsbaldige Beseitigung von Chro— 
maten Bedacht zu nehmen, welche durch Verspritzen von Laugen oder durch un— 
dichte Rohrleitungen in die Arbeitsräume gelangt und eingetrocknet sind. Fuß— 
böden, Wände, Treppen und Geländer sind stets in sauberem Zustande zu 
erhalten. 
Nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich ist eine gründliche Reinigung 
der Arbeitsräume vorzunehmen. 
§. 5. 
Der Arbeitgeber hat allen im Chromatbetriebe beschäftigten Arbeitern 
Arbeitsanzüge und Mützen in ausreichender Zahl und zweckentsprechender Be- 
schaffenheit zur Verfügung zu stellen. 
§. 6. 
Solche Arbeiten, bei welchen die Entwickelung chromathaltigen Staubes 
nicht völlig vermieden und letzterer nicht sofort und vollständig abgesaugt wird, 
darf der Arbeitgeber nur von Arbeitern ausführen lassen, welche zweckmäßig 
eingerichtete, von dem Arbeitgeber gelieferte Respiratoren oder andere Mund und 
Nase schützende Vorrichtungen, wie feuchte Schwämme, Tücher u. s. w. tragen. 
Dies gilt insbesondere auch von dem Herausnehmen stäubender Masse aus 
den Trockenöfen, dem Beschicken der Schmelzöfen mit stäubender, aus den Trocken- 
öfen entnommener Masse, von dem Entleeren der Schmelzöfen und dem Ein- 
schaufeln trockener Schmelze in die Transportbehälter, sowie von den Arbeiten 
beim Trocknen, Sieben und Verpacken der fertigen Chromate. 
§. 7. 
Der Arbeitgeber hat durch geeignete Anordnungen und Beaussichtigung 
dafür Sorge zu tragen, daß die in den §§. 5 und 6 bezeichneten Arbeitskleider, 
Respiratoren und sonstigen Schutzmittel regelmäßig, und zwar nur von denjenigen 
Arbeitern benutzt werden, welchen sie zugewiesen sind, und daß die Arbeitskleider 
mindestens wöchentlich, die Respiratoren, Mundschwämme u. s. w. vor jedem 
Gebrauche gereinigt und während der Zeit, wo sie sich nicht im Gebrauche be- 
finden, an dem für jeden Gegenstand zu bestimmenden Platze aufbewahrt werden. 
§. 8. 
In einem staubfreien Theile der Anlage muß für die Arbeiter ein Wasch- 
und Ankleideraum und getrennt davon ein Speiseraum vorhanden sein. Beide 
Räume müssen sauber und staubfrei gehalten und während der kalten Jahreszeit 
geheizt werden.  
In dem Wasch- und Ankleideraume müssen Wasser, Gefäße zum Zweck 
des Mundspülens, zum Reinigen der Hände und Nägel geeignete Bürsten, Seife 
und Handtücher sowie Einrichtungen zur Verwahrung derjenigen Kleidungsstücke, 
welche vor Beginn der Arbeit abgelegt werden, in ausreichender Menge vor- 
handen sein.
	        
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