Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

Der Arbeitgeber hat seinen Chromatarbeitern wenigstens zweimal wöchent- 
lich Gelegenheit zu geben, ein warmes Bad zu nehmen. 
§. 9. 
Die Verwendung von Arbeiterinnen sowie von jugendlichen Arbeitern ist 
nur in solchen Räumen und nur zu solchen Verrichtungen gestattet, welche sie 
mit Chromaten nicht in Berührung bringen. 
Diese Bestimmung hat bis zum 1. April 1907 Gültigkeit. 
§. 10. 
Der Arbeitgeber darf zur Beschäftigung im Chromatbetriebe nur solche 
Personen einstellen, welche eine Bescheinigung eines approbirten Arztes darüber 
beibringen, daß sie nicht mit Hautwunden, -Geschwüren oder  -Ausschlägen be- 
haftet sind. Die Bescheinigungen sind zu sammeln, aufzubewahren und dem 
Aufsichtsbeamten (§. 139b der Gewerbeordnung) auf Verlangen vorzulegen. 
§. 11. 
Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung des Gesundheitszustandes der 
Chromatarbeiter einem dem Gewerbeaufsichtsbeamten namhaft zu machenden 
approbirten Arzte zu übertragen, welcher die Arbeiter mindestens einmal monatlich, 
und zwar namentlich auf das Vorhandensein von Hautgeschwüren und Erkran- 
kungen der Nasen- und Rachenhöhle zu untersuchen hat. 
§. 12. 
Der Arbeitgeber hat darauf zu halten, daß die Arbeiter auf das Vor- 
handensein von wunden Hautstellen, selbst geringfügiger Art, insbesondere an 
ihren Händen, genau achten und zutreffendenfalls von dem Arzte oder einer von 
diesem als geeignet bezeichneten Person mit einem Schutzverbande versehen werden. 
Täglich vor Beginn oder während der Arbeit sind Hände, Vorderarme und 
Gesicht der Arbeiter durch eine solche Person zu besichtigen. 
§. 13. 
Auf Anordnung des Arztes sind Arbeiter, welche Krankheitserscheinungen in 
Folge von Chromateinwirkung, zum Beispiel Hautgeschwüre oder Anätzungen der 
Nasenschleimhaut, zeigen, bis zur völligen Heilung, solche Arbeiter aber, welche 
sich besonders empfindlich gegenüber den nachtheiligen Einwirkungen des Betriebes 
erweisen, dauernd von der Beschäftigung im Chromatbetriebe fernzuhalten. 
§. 14. 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Krankenbuch zu führen oder unter 
seiner Verantwortung durch einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er haftet 
für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Einträge, soweit sie nicht vom Arzte 
bewirkt sind. 
Das Krankenbuch muß enthalten: 
1. den Namen dessen, welcher das Buch führt, 
2. den Namen des mit der Ueberwachung des Gesundheitszustandes der 
Arbeiter beauftragten Arztes,
	        
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