Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 96. 
Der Handelsmäkler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen oder 
der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Waare davon entbindet, von 
jeder durch seine Vermittelung nach Probe verkauften Waare die Probe, falls 
sie ihm übergeben ist, so lange aufzubewahren, bis die Waare ohne Einwendung gegen 
ihre Beschaffenheit angenommen oder das Geschäft in anderer Weise erledigt wird. 
Er hat die Probe durch ein Zeichen kenntlich zu machen. 
§. 97. 
Der Handelsmäkler gilt nicht als ermächtigt, eine Zahlung oder eine andere 
im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen. 
§. 98. 
Der Handelsmäkler haftet jeder der beiden Parteien für den durch sein Ver- 
schulden entstehenden Schaden. 
§. 99. 
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Mäklerlohn be- 
zahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder 
Partei zur Hälfte zu entrichten. 
§. 100. 
Der Handelsmäkler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle 
abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. Die Eintragungen sind nach der Zeit- 
folge zu bewirken; sie haben die im §. 94 Abs. 1 bezeichneten Angaben zu enthalten. 
Das Eingetragene ist von dem Handelsmäkler täglich zu unterzeichnen. 
Die Vorschriften der §§. 43, 44 über die Einrichtung und Aufbewahrung der 
Handelsbücher finden auf das Tagebuch des Handelsmäklers Anwendung. 
§. 101. 
Der Handelsmäkler ist verpflichtet, den Parteien jederzeit auf Verlangen Aus- 
züge aus dem Tagebuche zu geben, die von ihm unterzeichnet sind und Alles 
enthalten, was von ihm in Ansehung des vermittelten Geschäfts eingetragen ist. 
§. 102. 
Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auch ohne Antrag einer 
Partei die Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit der Schlußnote, den 
Auszügen oder anderen Beweismitteln zu vergleichen. 
§. 103. 
Handelsmäkler, die den Vorschriften über die Führung und Aufbewahrung 
des Tagebuchs zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft. 
§. 104. 
Auf Personen, welche die Vermittelung von Waarengeschäften im Kleinverkehre 
besorgen, finden die Vorschriften über Schlußnoten und Tagebücher keine Anwendung. 
 
	        
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