Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 126. 
Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle gerichtlichen und 
außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und 
Belastung von Grundstücken sowie der Ertheilung und des Widerrufs einer Prokura. 
Eine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber 
unwirksam; dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß sich die Vertretung nur 
auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder daß sie nur unter 
gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll. 
In Betreff der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen 
der Gesellschaft finden die Vorschriften des §. 50 Abs. 3 entsprechende Anwendung. 
§. 127. 
Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen 
Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger 
Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder 
Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vertretung der Gesellschaft. 
§. 128. 
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den 
Gläubigern als Gesammtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist 
Dritten gegenüber unwirksam. 
§. 129. 
Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch 
genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, 
nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. 
Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange 
der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zu Grunde liegende 
Rechtsgeschäft anzufechten. 
Die gleiche Befugniß hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch 
Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann. 
Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet 
die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt. 
§. 130 
Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesell- 
schaftern nach Maßgabe der §§. 128, 129 für die vor seinem Eintritte begründeten 
Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Aenderung 
erleidet oder nicht. 
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
	        
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