§. 126.
Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle gerichtlichen und
außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und
Belastung von Grundstücken sowie der Ertheilung und des Widerrufs einer Prokura.
Eine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber
unwirksam; dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß sich die Vertretung nur
auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder daß sie nur unter
gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll.
In Betreff der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen
der Gesellschaft finden die Vorschriften des §. 50 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
§. 127.
Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen
Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vertretung der Gesellschaft.
§. 128.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den
Gläubigern als Gesammtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist
Dritten gegenüber unwirksam.
§. 129.
Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch
genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind,
nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange
der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zu Grunde liegende
Rechtsgeschäft anzufechten.
Die gleiche Befugniß hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch
Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.
Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet
die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
§. 130
Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesell-
schaftern nach Maßgabe der §§. 128, 129 für die vor seinem Eintritte begründeten
Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Aenderung
erleidet oder nicht.
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.