Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Gebrauch oder wird über das Vermögen des einen Gesellschafters der Konkurs eröffnet, 
so ist der andere Gesellschafter berechtigt, das Geschäft in der bezeichneten Weise zu 
übernehmen. 
Auf die Auseinandersetzung finden die für den Fall des Ausscheidens eines 
Gesellschafters aus der Gesellschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
§. 143. 
Die Auflösung der Gesellschaft ist, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung 
des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft eintritt, von sämmtlichen Gesell- 
schaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Das Gleiche gilt von dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft. 
Ist anzunehmen, daß der Tod eines Gesellschafters die Auflösung oder das 
Ausscheiden zur Folge gehabt hat, so kann, auch ohne daß die Erben bei der An- 
meldung mitwirken, die Eintragung erfolgen, soweit einer solchen Mitwirkung besondere 
Hindernisse entgegenstehen. 
§. 144. 
Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen 
aufgelöst, der Konkurs aber nach Abschluß eines Zwangsvergleichs aufgehoben oder 
auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt, so können die Gesellschafter die Fort- 
setzung der Gesellschaft beschließen. 
Die Fortsetzung ist von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das 
Handelsregister anzumelden. 
Fünfter Titel. 
Liquidation der Gesellschaft. 
§. 145. 
Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht 
eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über 
das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist. 
Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters oder 
durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, 
so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigers oder des Konkurs- 
verwalters unterbleiben. 
 §. 146. 
Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluß der Gesellschafter oder 
durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen über- 
tragen ist, durch sämmtliche Gesellschafter als Liquidatoren. Mehrere Erben eines 
Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. 
Auf Antrag eines Betheiligten kann aus wichtigen Gründen die Ernennung 
von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren
	        
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