Sitz hat; das Gericht kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren er-
nennen, die nicht zu den Gesellschaftern gehören. Als Betheiligter gilt außer den
Gesellschaftern im Falle des §. 135 auch der Gläubiger, durch den die Kündigung
erfolgt ist.
Ist über das Vermögen eines Gesellschafters der Konkurs eröffnet, so tritt
der Konkursverwalter an die Stelle des Gesellschafters.
§. 147.
Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß der
nach §. 146 Abs. 2, 3 Betheiligten; sie kann auf Antrag eines Betheiligten aus
wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen.
§. 148.
Die Liquidatoren sind von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden. Das Gleiche gilt von jeder Aenderung in den Personen
der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht. Im Falle des Todes eines Ge-
sellschafters kann, wenn anzunehmen ist, daß die Anmeldung den Thatsachen ent-
spricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne daß die Erben bei der Anmeldung mit-
wirken, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren sowie die Eintragung der
gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amtswegen.
Die Liquidatoren haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift zur Auf-
bewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.
§. 149.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen
einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befrie-
digen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte ein-
gehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die Gesellschaft
gerichtlich und außergerichtlich.
§. 150.
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation ge-
hörenden Handlungen nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht bestimmt ist, daß
sie einzeln handeln können; eine solche Bestimmung ist in das Handelsregister ein-
zutragen.
Durch die Vorschrift des Abs. 1 wird nicht ausgeschlossen, daß die Liquida-
toren einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten
von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung
abzugeben, so findet die Vorschrift des §. 125 Abs. 2 Satz 3 entsprechende An-
wendung.
Reichs-Gesetzbl. 1897. 46