Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

seiner Zahlungsunfähigkeit angenommen haben, als Gesammtschuldner zum Ersatze 
verpflichtet. 
Mit den Gründern sind der Gesellschaft zum Schadensersatz als Gesammtschuldner 
verpflichtet: 
1. wenn eine Vergütung nicht unter den zu bezeichnenden Gründungsaufwand 
aufgenommen ist, der Empfänger, welcher zur Zeit des Empfanges wußte 
oder nach den Umständen annehmen mußte, daß die Verheimlichung beab- 
sichtigt oder erfolgt war, und jeder Dritte, welcher zur Verheimlichung 
wissentlich mitgewirkt hat; 
2. im Falle einer böslichen Schädigung durch Einlagen oder Uebernahmen 
jeder Dritte, welcher zu dieser Schädigung wissentlich mitgewirkt hat. 
§. 203. 
Wer vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder in den 
ersten zwei Jahren nach der Eintragung eine öffentliche Ankündigung der Aktien erläßt, 
um sie in den Verkehr einzuführen, ist der Gesellschaft im Falle der Unrichtigkeit oder 
Unvollständigkeit von Angaben, welche die Gründer in Ansehung der Zeichnung oder 
Einzahlung des Grundkapitals oder in Ansehung der im §. 186 vorgesehenen Fest- 
setzungen zum Zwecke der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister machen, 
sowie im Falle einer böslichen Schädigung der Gesellschaft durch Einlagen oder Ueber- 
nahmen für den Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens mit den im §. 202 be- 
zeichneten Personen als Gesammtschuldner verhaftet, wenn er die Unrichtigkeit oder Un- 
vollständigkeit der Angaben oder die bösliche Schädigung kannte oder bei Anwendung 
der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns kennen mußte. 
§ 204. 
Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths, die bei der ihnen durch die 
§§. 192, 193 auferlegten Prüfung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns 
außer Acht lassen, haften der Gesellschaft als Gesammtschuldner für den ihr daraus 
entstehenden Schaden, soweit der Ersatz des Schadens von den nach den §§. 202, 
203 verpflichteten Personen nicht zu erlangen ist. 
§. 205. 
Vergleiche oder Verzichtleistungen, welche die der Gesellschaft aus der Gründung 
zustehenden Ansprüche gegen die nach den §§. 202 bis 204 verpflichteten Personen 
betreffen, sind erst nach dem Ablaufe von fünf Jahren seit der Eintragung der 
Gesellschaft in das Handelsregister und nur mit Zustimmung der Generalversamm- 
lung zulässig; sie sind unzulässig, soweit in der Versammlung eine Minderheit, deren 
Antheile den fünften Theil des Grundkapitals darstellen, Widerspruch erhebt. Die 
zeitliche Beschränkung findet keine Anwendung, sofern sich der Verpflichtete im Falle 
der Zahlungsunfähigkeit zur Abwendung oder Beseitigung des Konkursverfahrens mit 
seinen Gläubigern vergleicht.
	        
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