§. 226.
Die Aktiengesellschaft soll eigene Aktien im regelmäßigen Geschäftsbetriebe, so-
fern nicht eine Kommission zum Einkauf ausgeführt wird, weder erwerben noch zum
Pfande nehmen.
Eigene Interimsscheine kann sie im regelmäßigen Geschäftsbetrieb auch in Aus-
führung einer Einkaufskommission weder erwerben noch zum Pfande nehmen. Das
Gleiche gilt von eigenen Aktien, auf welche der Nennbetrag oder, falls der Ausgabe-
preis höher ist, dieser noch nicht voll geleistet ist.
§. 227.
Die Einziehung (Amortisation) von Aktien kann nur erfolgen, wenn sie im
Gesellschaftsvertrag angeordnet oder gestattet ist. Die Bestimmung muß in dem
ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder durch eine vor der Zeichnung der Aktien
bewirkte Aenderung des Gesellschaftsvertrags getroffen sein, es sei denn, daß die Ein-
ziehung nicht mittelst Ausloosung, Kündigung oder in ähnlicher Weise, sondern mittelst
Ankaufs der Aktien geschehen soll.
Jede Art der Einziehung darf, sofern sie nicht nach den für die Herabsetzung
des Grundkapitals maßgebenden Vorschriften stattfindet, nur aus dem nach der jähr-
lichen Bilanz verfügbaren Gewinn erfolgen.
§. 228.
Ist eine Aktie oder ein Interimsschein abhanden gekommen oder vernichtet, so
kann die Urkunde, wenn nicht das Gegentheil darin bestimmt ist, im Wege des Auf-
gebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die Vorschriften des §. 799 Abs. 2
und des §. 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Sind Gewinnantheilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erlischt mit der
Kraftloserklärung der Aktie oder des Interimsscheins auch der Anspruch aus den noch
nicht fälligen Gewinnantheilscheinen.
§. 229.
Ist eine Aktie oder ein Interimsschein in Folge einer Beschädigung oder einer
Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte, sofern der
wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit
erkennbar sind, von der Gesellschaft die Ertheilung einer neuen Urkunde gegen Aus-
händigung der beschädigten oder verunstalteten verlangen. Die Kosten hat er zu
tragen und vorzuschießen.
§. 230.
Neue Gewinnantheilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht
ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie oder des Interimsscheins der Aus-
gabe widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Besitzer der Aktie
oder des Interimsscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.