Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 240. 
Erreicht der Verlust, der sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer 
Zwischenbilanz ergiebt, die Hälfte des Grundkapitals, so hat der Vorstand unver- 
züglich die Generalversammlung zu berufen und dieser davon Anzeige zu machen. 
Sobald Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt, hat der Vorstand die 
Eröffnung des Konkurses zu beantragen; dasselbe gilt, wenn sich bei der Aufstellung 
der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergiebt, daß das Vermögen nicht mehr 
die Schulden deckt. 
§. 241. 
Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt 
eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. 
Mitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft als 
Gesammtschuldner für den daraus entstehenden Schaden. 
Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn entgegen den Vorschriften 
dieses Gesetzbuchs: 
1. Einlagen an die Aktionäre zurückgezahlt, 
2. den Aktionären Zinsen oder Gewinnantheile gezahlt, 
3. eigene Aktien oder Interimsscheine der Gesellschaft erworben, zum Pfande 
genommen oder eingezogen, 
4. Aktien vor der vollen Leistung des Nennbetrags oder, falls der Ausgabepreis 
höher ist, vor der vollen Leistung dieses Betrags ausgegeben werden, 
5. die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens oder eine theilweise Zurückzahlung 
des Grundkapitals erfolgt, 
6. Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft 
eingetreten ist oder ihre Ueberschuldung sich ergeben hat. 
In den Fällen des Abs. 3 kann der Ersatzanspruch auch von den Gläubigern 
der Gesellschaft, soweit sie von dieser ihre Befriedigung nicht erlangen können, geltend 
gemacht werden. Die Ersatzpflicht wird ihnen gegenüber weder durch einen Verzicht 
der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschlusse der 
Generalversammlung beruht. 
Die Ansprüche auf Grund dieser Vorschriften verjähren in fünf Jahren. 
§. 242. 
Die für die Mitglieder des Vorstandes geltenden Vorschriften finden auch auf 
die Stellvertreter von Mitgliedern Anwendung. 
§. 243. 
Der Aufsichtsrath besteht, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag eine höhere 
Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern.
	        
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