§. 240.
Erreicht der Verlust, der sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer
Zwischenbilanz ergiebt, die Hälfte des Grundkapitals, so hat der Vorstand unver-
züglich die Generalversammlung zu berufen und dieser davon Anzeige zu machen.
Sobald Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt, hat der Vorstand die
Eröffnung des Konkurses zu beantragen; dasselbe gilt, wenn sich bei der Aufstellung
der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergiebt, daß das Vermögen nicht mehr
die Schulden deckt.
§. 241.
Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden.
Mitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft als
Gesammtschuldner für den daraus entstehenden Schaden.
Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn entgegen den Vorschriften
dieses Gesetzbuchs:
1. Einlagen an die Aktionäre zurückgezahlt,
2. den Aktionären Zinsen oder Gewinnantheile gezahlt,
3. eigene Aktien oder Interimsscheine der Gesellschaft erworben, zum Pfande
genommen oder eingezogen,
4. Aktien vor der vollen Leistung des Nennbetrags oder, falls der Ausgabepreis
höher ist, vor der vollen Leistung dieses Betrags ausgegeben werden,
5. die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens oder eine theilweise Zurückzahlung
des Grundkapitals erfolgt,
6. Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft
eingetreten ist oder ihre Ueberschuldung sich ergeben hat.
In den Fällen des Abs. 3 kann der Ersatzanspruch auch von den Gläubigern
der Gesellschaft, soweit sie von dieser ihre Befriedigung nicht erlangen können, geltend
gemacht werden. Die Ersatzpflicht wird ihnen gegenüber weder durch einen Verzicht
der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschlusse der
Generalversammlung beruht.
Die Ansprüche auf Grund dieser Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
§. 242.
Die für die Mitglieder des Vorstandes geltenden Vorschriften finden auch auf
die Stellvertreter von Mitgliedern Anwendung.
§. 243.
Der Aufsichtsrath besteht, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag eine höhere
Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern.