glaubhaft zu machen, daß sich die Aktien seit mindestens sechs Monaten, von der
Generalversammlung zurückgerechnet, im Besitze der die Minderheit bildenden Aktionäre
befinden.
Dem Beklagten ist auf Verlangen wegen der ihm drohenden Nachtheile von
der Minderheit eine nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmende Sicherheit zu
leisten. Die Vorschriften der Civilprozeßordnung über die Festsetzung einer Frist zur
Sicherheitsleistung und über die Folgen der Versäumung der Frist finden Anwendung.
Die Minderheit ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Kosten des Rechts-
streits zu tragen.
Für den Schaden, der dem Beklagten durch eine unbegründete Klage entsteht,
haften ihm die Aktionäre, welchen eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt, als
Gesammtschuldner.
§. 270.
Bezüglich eines Anspruchs, dessen Geltendmachung die Minderheit auf Grund
der Vorschrift des §. 268 Abs. 1 verlangt hat, ist ein Verzicht oder ein Vergleich
der Gesellschaft nur dann zulässig, wenn von den die Minderheit bildenden Aktionären
so viele zustimmen, daß die Aktien der übrigen nicht mehr den zehnten Theil des
Grundkapitals darstellen.
§. 271.
Ein Beschluß der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes
oder des Gesellschaftsvertrags im Wege der Klage angefochten werden.
Die Klage muß binnen einem Monat erhoben werden.
Zur Anfechtung befugt ist jeder in der Generalversammlung erschienene
Aktionär, sofern er gegen den Beschluß Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, und
jeder nicht erschienene Aktionär, sofern er zu der Generalversammlung unberechtigter
Weise nicht zugelassen worden ist oder sofern er die Anfechtung darauf gründet, daß
die Berufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Beschluß-
fassung nicht gehörig erfolgt sei. Eine Anfechtung, die darauf gegründet wird, daß
durch den Beschluß Abschreibungen oder Rücklagen über das nach dem Gesetz oder
nach dem Gesellschaftsvertrage statthafte Maß hinaus angeordnet seien, ist nur zu-
lässig, wenn die Antheile des Aktionärs oder der Aktionäre, welche die Anfechtungs-
klage erheben, den zwanzigsten Theil des Grundkapitals erreichen.
Außerdem ist der Vorstand und, sofern der Beschluß eine Maßregel zum
Gegenstande hat, durch deren Ausführung sich die Mitglieder des Vorstandes und
des Aufsichtsraths strafbar oder den Gläubigern der Gesellschaft haftbar machen
würden, jedes Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsraths zur Anfechtung befugt.
§. 272.
Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch
den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrath vertreten.
Reichs- Gesetzbl. 1897. 50