Drittes Buch.
Handelsgeschäfte.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
§ 343.
Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines
Handelsgewerbes gehören.
Die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Geschäfte sind auch dann Handelsgeschäfte,
wenn sie von einem Kaufmann im Betriebe seines gewöhnlich auf andere Geschäfte
gerichteten Handelsgewerbes geschlossen werden.
§. 344.
Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel
als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig.
Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe
seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegentheil
ergiebt.
§. 345.
Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Theile ein Handelsgeschäft
ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Theile gleichmäßig zur
Anwendung, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein Anderes ergiebt.
§. 346.
Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen
und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche
Rücksicht zu nehmen.
§. 347.
Wer aus einem Geschäfte, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem
Anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-
manns einzustehen.
Unberührt bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach welchen
der Schuldner in bestimmten Fällen nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder nur
für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzu-
wenden pflegt.