Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Drittes Buch. 
Handelsgeschäfte. 
  
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Vorschriften. 
§ 343. 
Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines 
Handelsgewerbes gehören. 
Die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Geschäfte sind auch dann Handelsgeschäfte, 
wenn sie von einem Kaufmann im Betriebe seines gewöhnlich auf andere Geschäfte 
gerichteten Handelsgewerbes geschlossen werden. 
§. 344. 
Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel 
als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig. 
Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe 
seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegentheil 
ergiebt. 
§. 345. 
Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Theile ein Handelsgeschäft 
ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Theile gleichmäßig zur 
Anwendung, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein Anderes ergiebt. 
§. 346. 
Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen 
und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche 
Rücksicht zu nehmen. 
§. 347. 
Wer aus einem Geschäfte, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem 
Anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kauf- 
manns einzustehen. 
Unberührt bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach welchen 
der Schuldner in bestimmten Fällen nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder nur 
für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzu- 
wenden pflegt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.