§. 355.
Steht Jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus
der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen
in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und
Feststellung des für den einen oder anderen Theil sich ergebenden Ueberschusses aus-
geglichen werden (laufende Rechnung, Kontokurrent), so kann derjenige, welchem bei
dem Rechnungsabschluß ein Ueberschuß gebührt, von dem Tage des Abschlusses an
Zinsen von dem Ueberschusse verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen ent-
halten sind.
Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein Anderes be-
stimmt ist.
Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer
Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem
nach der Rechnung ein Ueberschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.
§. 356.
Wird eine Forderung, die durch Pfand, Bürgschaft oder in anderer Weise
gesichert ist, in die laufende Rechnung aufgenommen, so wird der Gläubiger durch
die Anerkennung des Rechnungsabschlusses nicht gehindert, aus der Sicherheit insoweit
Befriedigung zu suchen, als sein Guthaben aus der laufenden Rechnung und die
Forderung sich decken.
Haftet ein Dritter für eine in die laufende Rechnung aufgenommene Forderung
als Gesammtschuldner, so findet auf die Geltendmachung der Forderung gegen ihn die
Vorschrift des Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§. 357.
Hat der Gläubiger eines Betheiligten die Pfändung und Ueberweisung des
Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was seinem Schuldner als Ueberschuß aus der
laufenden Rechnung zukommt, so können dem Gläubiger gegenüber Schuldposten, die
nach der Pfändung durch neue Geschäfte entstehen, nicht in Rechnung gestellt werden.
Geschäfte, die auf Grund eines schon vor der Pfändung bestehenden Rechtes oder
einer schon vor diesem Zeitpunkte bestehenden Verpflichtung des Drittschuldners vor-
genommen werden, gelten nicht als neue Geschäfte im Sinne dieser Vorschrift.
§. 358.
Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Ge-
schäftszeit bewirkt und gefordert werden.
§. 359.
Ist als Zeit der Leistung das Frühjahr oder der Herbst oder ein in ähnlicher
Weise bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so entscheidet im Zweifel der Handelsgebrauch
des Ortes der Leistung.
Reichs-Gesetzbl. 1897. 53