Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

steht jedoch das Recht zu, statt der Umschreibung binnen einer vom Reichskanzler 
zu bestimmenden Frist die Ausreichung von dreieinhalbprozentigen Schuld- 
verschreibungen zum Nennwerthe der vierprozentigen Buchschuld gegen Löschung 
der letzteren zu verlangen. 
Einer Genehmigung der Umschreibung seitens dritter Personen, zu deren 
Gunsten der eingetragene Gläubiger in Bezug auf die Forderung oder deren 
Zinsen durch einen Vermerk im Reichsschuldbuche beschränkt ist, bedarf es nicht. 
Die Umschreibung in dreieinhalbprozentige Buchschulden und die Ausreichung 
von dreieinhalbprozentigen Schuldverschreibungen erfolgen kostenfrei. 
§. 8. 
Neue Eintragungen von vierprozentigen Buchschulden und Zuschreibungen 
auf den angelegten Konten solcher Buchschulden finden fortan nicht mehr statt. 
§. 9. 
Die Bestimmung des §. 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1891, 
betreffend das Reichsschuldbuch (Reichs - Gesetzbl. S. 321), findet insoweit keine 
Anwendung, als durch die Umschreibung von vierprozentigen in dreieinhalb- 
prozentige Buchschulden mehrere Konten für denselben Gläubiger entstehen. 
Die Vereinigung dieser mehreren Konten im Reichsschuldbuche kann auf 
Antrag des Gläubigers und von Amtswegen erfolgen. In beiden Fällen erfolgt 
sie kostenfrei. 
§. 10. 
Die auf Grund dieses Gesetzes in dreieinhalbprozentige umgewandelten oder 
gemäß §. 7 ausgereichten Reichsschuldverschreibungen und die im Reichsschuldbuch 
umgeschriebenen dreieinhalbprozentigen Buchschulden dürfen den Gläubigern vor 
dem 1. April 1905 zur baaren Rückzahlung nicht gekündigt werden. 
Die Kündigung darf nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung stattfinden. 
§. 11. 
Der im §. 7 des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 (Reichs - Gesetzbl. 
S. 381) angeordnete Anschaffungsstempel bleibt außer Hebung. 
§. 12. 
Die mit dem Antrag auf Baarzahlung des Kapitals eingereichten (§. 2) 
Schuldverschreibungen werden mit einem entsprechenden Stempelvermerke versehen 
und ebenso wie die in das Reichsschuldbuch eingetragenen Forderungen derjenigen 
Gläubiger der vierprozentigen Reichsanleihe, welche das Angebot der Umschreibung 
in eine dreieinhalbprozentige Buchschuld nicht angenommen haben (§. 2), gemäß 
der erfolgenden Kündigung zurückgezahlt.
	        
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