Dasselbe gilt auch vor dem Beginne des Ladens und nach der Beendigung
der Löschung, wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafen oder auf einer nicht
sicheren Rhede liegt.
Bei drohender Gefahr oder wenn das Schiff sich in See befindet, muß der
Schiffer an Bord sein, sofern nicht eine dringende Nothwendigkeit seine Abwesenheit
rechtfertigt.
§. 518.
Wenn der Schiffer in Fällen der Gefahr mit den Schiffsoffizieren einen Schiffs-
rath zu halten für angemessen findet, so ist er gleichwohl an die gefaßten Beschlüsse
nicht gebunden; er bleibt stets für die von ihm getroffenen Maßregeln verantwortlich.
§. 519.
Auf jedem Schiffe muß ein Tagebuch geführt werden, in welches für jede
Reise alle erheblichen Begebenheiten, seit mit dem Einnehmen der Ladung oder des
Ballastes begonnen ist, einzutragen sind.
Das Tagebuch wird unter der Aufsicht des Schiffers von dem Steuermann und
im Falle der Verhinderung des letzteren von dem Schiffer selbst oder unter seiner
Aufsicht von einem durch ihn zu bestimmenden geeigneten Schiffsmanne geführt.
§. 520.
Von Tag zu Tag sind in das Tagebuch einzutragen:
die Beschaffenheit von Wind und Wetter;
die von dem Schiffe gehaltenen Kurse und zurückgelegten Entfernungen;
die ermittelte Breite und Länge;
der Wasserstand bei den Pumpen.
Ferner sind in das Tagebuch einzutragen:
die durch das Loth ermittelte Wassertiefe;
jedes Annehmen eines Lootsen und die Zeit seiner Ankunft und seines
Abganges;
die Veränderungen im Personal der Schiffsbesatzung;
die im Schiffsrathe gefaßten Beschlüsse;
alle Unfälle, die dem Schiffe oder der Ladung zustoßen, und eine Be-
schreibung dieser Unfälle.
Auch die auf dem Schiffe begangenen strafbaren Handlungen und die ver-
hängten Disziplinarstrafen sowie die vorgekommenen Geburts- und Sterbefälle sind
in das Tagebuch einzutragen.
Die Eintragungen müssen, soweit nicht die Umstände es hindern, täglich ge-
schehen.
Das Tagebuch ist von dem Schiffer und dem Steuermanne zu unterschreiben.