§. 521.
Die Landesgesetze können bestimmen, daß auf kleineren Fahrzeugen (Küsten-
fahrern und dergleichen) die Führung eines Tagebuchs nicht erforderlich ist.
§. 522.
Der Schiffer hat über alle Unfälle, die sich während der Reise ereignen, sie
mögen den Verlust oder die Beschädigung des Schiffes oder der Ladung, das Ein-
laufen in einen Nothhafen oder einen sonstigen Nachtheil zur Folge haben, mit Zu-
ziehung aller Personen der Schiffsbesatzung oder einer genügenden Anzahl von ihnen
eine Verklarung abzulegen.
Die Verklarung ist ohne Verzug zu bewirken und zwar:
im Bestimmungshafen oder bei mehreren Bestimmungshäfen in demjenigen,
welchen das Schiff nach dem Unfalle zuerst erreicht;
im Nothhafen, sofern in diesem reparirt oder gelöscht wird;
am ersten geeigneten Orte, wenn die Reise endet, ohne daß der Bestim-
mungshafen erreicht wird.
Ist der Schiffer gestorben oder außer Stande, die Aufnahme der Verklarung
zu bewirken, so ist hierzu der im Range nächste Schiffsoffizier berechtigt und ver-
pflichtet.
§. 523.
Die Verklarung muß einen Bericht über die erheblichen Begebenheiten der
Reise, namentlich eine vollständige und deutliche Erzählung der erlittenen Unfälle
unter Angabe der zur Abwendung oder Verringerung der Nachtheile angewendeten
Mittel, enthalten.
§. 524.
Im Gebiete dieses Gesetzbuchs muß die Verklarung, unter Vorlegung des
Tagebuchs und eines Verzeichnisses aller Personen der Schiffsbesatzung, bei dem zu-
ständigen Gericht angemeldet werden.
Das Gericht hat nach Eingang der Anmeldung sobald als thunlich die Ver-
klarung aufzunehmen.
Der dazu anberaumte Termin wird in geeigneter Weise öffentlich bekannt ge-
macht, sofern die Umstände einen solchen Aufenthalt gestatten.
Die Interessenten von Schiff und Ladung sowie die etwa sonst bei dem Un-
falle Betheiligten sind berechtigt, selbst oder durch Vertreter der Ablegung der Ver-
klarung beizuwohnen.
Die Verklarung geschieht auf der Grundlage des Tagebuchs. Kann das ge-
führte Tagebuch nicht beigebracht werden oder ist ein Tagebuch nicht geführt (§. 521),
so ist der Grund hiervon anzugeben.