§. 525.
Der Richter ist befugt, außer den gestellten noch andere Personen der Schiffs-
besatzung, deren Abhörung er angemessen findet, zu vernehmen. Er kann zum Zwecke
besserer Aufklärung dem Schiffer sowie jeder anderen Person der Schiffsbesatzung
geeignete Fragen zur Beantwortung vorlegen.
Der Schiffer und die zugezogenen übrigen Personen der Schiffsbesatzung haben
ihre Aussagen zu beschwören.
Die über die Verklarung aufgenommene Verhandlung ist in Urschrift aufzu-
bewahren und jedem Betheiligten auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift zu er-
theilen.
§. 526.
Rechtsgeschäfte, die der Schiffer eingeht, während sich das Schiff im Heimaths-
hafen befindet, sind für den Rheder nur dann verbindlich, wenn der Schiffer auf
Grund einer Vollmacht gehandelt hat oder wenn ein anderer besonderer Verpflichtungs-
grund vorhanden ist.
Zur Annahme der Schiffsmannschaft ist der Schiffer auch im Heimathshafen
befugt.
§. 527.
Befindet sich das Schiff außerhalb des Heimathshafens, so ist der Schiffer
Dritten gegenüber kraft seiner Anstellung befugt, für den Rheder alle Geschäfte und
Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Ausrüstung, die Bemannung, die Ver-
proviantirung und die Erhaltung des Schiffes sowie überhaupt die Ausführung der
Reise mit sich bringen.
Diese Befugniß erstreckt sich auch auf die Eingehung von Frachtverträgen; sie
erstreckt sich ferner auf die Anstellung von Klagen, die sich auf den Wirkungskreis
des Schiffers beziehen.
§. 528.
Zur Aufnahme von Darlehen, zur Eingehung von Käufen auf Borg sowie zum
Abschluß ähnlicher Kreditgeschäfte ist der Schiffer nur dann befugt, wenn es zur
Erhaltung des Schiffes oder zur Ausführung der Reise nothwendig, und nur insoweit,
als es zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich ist. Ein Bodmereigeschäft ein-
zugehen, ist er nur dann befugt, wenn es zur Ausführung der Reise nothwendig,
und nur insoweit, als es zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich ist.
Die Gültigkeit des Geschäfts ist weder von der wirklichen Verwendung noch
von der Zweckmäßigkeit der unter mehreren Kreditgeschäften getroffenen Wahl noch
von dem Umstand abhängig, ob dem Schiffer das erforderliche Geld zur Verfügung
gestanden hat, es sei denn, daß der Dritte in bösem Glauben war.
§. 529.
Auf den persönlichen Kredit des Rheders Geschäfte abzuschließen, insbesondere
Wechselverbindlichkeiten für den Rheder einzugehen, ist der Schiffer nur auf Grund
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