Fracht zu erstatten, unbeschadet des Anspruchs des Rheders auf den Ersatz eines ihm
verursachten höheren Schadens.
§. 545.
Der Schiffer kann, selbst wenn das Gegentheil vereinbart ist, jederzeit von
dem Rheder entlassen werden, jedoch unbeschadet seines Anspruchs auf Entschädigung.
§. 546.
Erfolgt die Entlassung, weil der Schiffer untüchtig befunden ist oder weil er
seiner Pflicht nicht genügt, so erhält er nur dasjenige, was er von der Heuer ein-
schließlich aller sonst bedungenen Vortheile bis dahin verdient hat.
§. 547.
Wird ein Schiffer, der für eine bestimmte Reise angestellt ist, entlassen, weil
die Reise wegen Krieg, Embargo oder Blokade oder wegen eines Einfuhr- oder
Ausfuhrverbots oder wegen eines anderen Schiff oder Ladung betreffenden Zufalls
nicht angetreten oder fortgesetzt werden kann, so erhält er gleichfalls nur dasjenige,
was er von der Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bis dahin ver-
dient hat. Dasselbe gilt, wenn ein auf unbestimmte Zeit angestellter Schiffer aus
einem der angeführten Gründe entlassen wird, nachdem er die Ausführung einer be-
stimmten Reise übernommen hat.
Erfolgt in diesen Fällen die Entlassung während der Reise, so kann der Schiffer
außerdem nach seiner Wahl entweder freie Rückbeförderung nach dem Hafen, wo
er geheuert worden ist, oder eine entsprechende Vergütung beanspruchen.
Ein nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs begründeter Anspruch auf freie
Rückbeförderung umfaßt auch den Unterhalt während der Reise.
§. 548
Wird ein Schiffer, der auf unbestimmte Zeit angestellt ist, aus anderen als
den in den §§. 546, 547 angeführten Gründen entlassen, nachdem er die Ausführung
einer bestimmten Reise übernommen hat, so erhält er außer demjenigen, was ihm
nach den Vorschriften des §. 547 gebührt, als Entschädigung noch die Heuer für
zwei oder vier Monate, je nachdem die Entlassung in einem europäischen oder in
einem außereuropäischen Hafen erfolgt ist. Jedoch erhält er in keinem Falle mehr,
als er erhalten haben würde, wenn er die Reise zu Ende geführt hätte.
§. 549.
War die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen für die ganze
Reise bedungen, so wird in den Fällen der §§. 546 bis 548 die verdiente Heuer
mit Rücksicht auf den vollen Heuerbetrag nach dem Verhältnisse der geleisteten Dienste
sowie des etwa zurückgelegten Theiles der Reise bestimmt. Zur Ermittelung der im