Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 548 erwähnten Heuer für zwei oder vier Monate wird die durchschnittliche Dauer 
der Reise einschließlich der Ladungs- und Löschungszeit unter Berücksichtigung der 
Beschaffenheit des Schiffes in Ansatz gebracht und danach die Heuer für die zwei 
oder vier Monate berechnet. 
§. 550. 
Endet die Rückreise des Schiffes nicht in dem Heimathshafen und war der 
Schiffer für die Ausreise und die Rückreise oder auf unbestimmte Zeit angestellt, so 
hat der Schiffer Anspruch auf freie Rückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert 
worden ist, und auf Fortbezug der Heuer während der Reise oder nach seiner Wahl 
auf eine entsprechende Vergütung. 
§. 551. 
Der Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, muß, sobald er eine 
Reise angetreten hat, im Dienste verbleiben, bis das Schiff in den Heimathshafen 
oder in einen inländischen Hafen zurückgekehrt und die Entlöschung erfolgt ist. 
Er kann jedoch seine Entlassung fordern, wenn seit der ersten Abreise zwei 
oder drei Jahre verflossen sind, je nachdem sich das Schiff zur Zeit der Kündigung 
in einem europäischen oder in einem außereuropäischen Hafen befindet. Er hat in 
einem solchen Falle dem Rheder die zu seiner Ersetzung erforderliche Zeit zu gewähren 
und den Dienst inzwischen fortzusetzen, jedenfalls die laufende Reise zu beendigen. 
Ordnet der Rheder sofort nach der Kündigung die Rückreise an, so ist der 
Schiffer verpflichtet, das Schiff zurückzuführen. 
§. 552. 
Die Schiffspart, mit welcher der Schiffer auf Grund einer mit den übrigen 
Rhedern getroffenen Vereinbarung als Mitrheder an dem Schiffe betheiligt ist, ist im 
Falle seiner unfreiwilligen Entlassung auf sein Verlangen von den Mitrhedern gegen 
Auszahlung des durch Sachverständige zu bestimmenden Schätzungswerths zu über- 
nehmen. Dieses Recht des Schiffers erlischt, wenn er die Erklärung, davon Gebrauch 
zu machen, ohne Grund verzögert. 
§. 553. 
Falls der Schiffer nach dem Antritte der Reise erkrankt oder verwundet wird, 
so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung und Heilung: 
1. wenn der Schiffer mit dem Schiffe zurückkehrt und die Rückreise in dem 
Heimathshafen oder in dem Hafen endet, wo er geheuert worden ist, bis 
zur Beendigung der Rückreise; 
2. wenn er mit dem Schiffe zurückkehrt und die Reise nicht in einem der 
genannten Häfen endet, bis zum Ablaufe von sechs Monaten seit der 
Beendigung der Rückreise; 
3. wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis 
zum Ablaufe von sechs Monaten seit der Weiterreise des Schiffes.
	        
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