Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Auch kann der Schiffer in den beiden letzteren Fällen freie Rückbeförderung 
(§. 547) oder nach seiner Wahl eine entsprechende Vergütung beanspruchen. 
Die Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bezieht der nach dem 
Antritte der Reise erkrankte oder verwundete Schiffer, wenn er mit dem Schiffe 
zurückkehrt, bis zur Beendigung der Rückreise, wenn er am Lande zurückgelassen werden 
mußte, bis zu dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt. 
Ist der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffes beschädigt, so hat er überdies 
auf eine angemessene Belohnung Anspruch. 
§. 554. 
Stirbt der Schiffer nach dem Antritte des Dienstes, so hat der Rheder die 
bis zum Todestage verdiente Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile zu 
entrichten; ist der Tod nach dem Antritte der Reise erfolgt, so hat der Rheder auch 
die Beerdigungskosten zu tragen. 
Wird der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffes getödtet, so hat der Rheder 
überdies eine angemessene Belohnung zu zahlen. 
§. 555. 
Auch nach dem Verluste des Schiffes ist der Schiffer verpflichtet, noch für die 
Verklarung zu sorgen und überhaupt das Interesse des Rheders so lange wahrzunehmen, 
als es erforderlich ist. Er hat für diese Zeit Anspruch auf Fortbezug der Heuer 
und auf Erstattung der Kosten des Unterhalts. Außerdem kann er freie Rück- 
beförderung (§. 547) oder nach seiner Wahl eine entsprechende Vergütung beanspruchen. 
Vierter Abschnitt. 
Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. 
§. 556. 
Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder 
1. auf das Schiff im Ganzen oder einen verhältnißmäßigen Theil oder einen 
bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder 
2. auf einzelne Güter (Stückgüter). 
§. 557. 
Wird das Schiff im Ganzen oder zu einem verhältnißmäßigen Theile oder 
wird ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet, so kann jede Partei 
verlangen, daß über den Vertrag eine schriftliche Urkunde (Chartepartie) errichtet wird:
	        
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