Auch kann der Schiffer in den beiden letzteren Fällen freie Rückbeförderung
(§. 547) oder nach seiner Wahl eine entsprechende Vergütung beanspruchen.
Die Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bezieht der nach dem
Antritte der Reise erkrankte oder verwundete Schiffer, wenn er mit dem Schiffe
zurückkehrt, bis zur Beendigung der Rückreise, wenn er am Lande zurückgelassen werden
mußte, bis zu dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt.
Ist der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffes beschädigt, so hat er überdies
auf eine angemessene Belohnung Anspruch.
§. 554.
Stirbt der Schiffer nach dem Antritte des Dienstes, so hat der Rheder die
bis zum Todestage verdiente Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile zu
entrichten; ist der Tod nach dem Antritte der Reise erfolgt, so hat der Rheder auch
die Beerdigungskosten zu tragen.
Wird der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffes getödtet, so hat der Rheder
überdies eine angemessene Belohnung zu zahlen.
§. 555.
Auch nach dem Verluste des Schiffes ist der Schiffer verpflichtet, noch für die
Verklarung zu sorgen und überhaupt das Interesse des Rheders so lange wahrzunehmen,
als es erforderlich ist. Er hat für diese Zeit Anspruch auf Fortbezug der Heuer
und auf Erstattung der Kosten des Unterhalts. Außerdem kann er freie Rück-
beförderung (§. 547) oder nach seiner Wahl eine entsprechende Vergütung beanspruchen.
Vierter Abschnitt.
Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
§. 556.
Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder
1. auf das Schiff im Ganzen oder einen verhältnißmäßigen Theil oder einen
bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder
2. auf einzelne Güter (Stückgüter).
§. 557.
Wird das Schiff im Ganzen oder zu einem verhältnißmäßigen Theile oder
wird ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet, so kann jede Partei
verlangen, daß über den Vertrag eine schriftliche Urkunde (Chartepartie) errichtet wird: