§. 568.
Ist die Dauer der Ladezeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch
die örtlichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Ermangelung durch
den daselbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch
nicht, so gilt als Ladezeit eine den Umständen des Falles angemessene Frist.
Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer, durch Vertrag bestimmt, so
beträgt die Ueberliegezeit vierzehn Tage.
Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so ist anzunehmen,
daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei.
§. 569.
Ist die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit welchem die Ladezeit enden
soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit dem
Ablaufe der Ladezeit.
In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die Ueber-
liegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Befrachter erklärt hat, daß die Ladezeit
abgelaufen sei. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Ladezeit dem Befrachter
erklären, an welchem Tage er die Ladezeit für abgelaufen halte. In diesem Falle
ist zum Ablaufe der Ladezeit und zum Beginne der Ueberliegezeit eine neue Erklärung
des Verfrachters nicht erforderlich.
§. 570.
Nach dem Ablaufe der Ladezeit oder, wenn eine Ueberliegezeit vereinbart ist,
nach dem Ablaufe der Ueberliegezeit ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die
Abladung noch länger zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger zu
warten, spätestens drei Tage vor dem Ablaufe der Ladezeit oder der Ueberliegezeit
dem Befrachter erklären.
Ist dies nicht geschehen, so läuft die Ladezeit oder Ueberliegezeit nicht eher
ab, als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage der Abgabe der Er-
klärung drei Tage verstrichen sind.
Die in den Abs. 1, 2 erwähnten drei Tage werden in allen Fällen als
ununterbrochen fortlaufende Tage nach dem Kalender gezählt.
§. 571.
Die in den §§. 569, 570 bezeichneten Erklärungen des Verfrachters sind an
keine besondere Form gebunden. Weigert sich der Befrachter, den Empfang einer
solchen Erklärung in genügender Weise zu bescheinigen, so ist der Verfrachter befugt,
eine öffentliche Urkunde darüber auf Kosten des Befrachters errichten zu lassen.
§. 572.
Das Liegegeld ist, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist, nach billigem
Ermessen zu bestimmen.