Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Falles den Zeitpunkt zu bestimmen, über welchen hinaus der Antritt der Reise nicht 
verschoben werden darf. 
§. 591. 
Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Befrachter innerhalb der Zeit, binnen 
welcher die Güter zu liefern sind, dem Schiffer zugleich alle zur Verschiffung der 
Güter erforderlichen Papiere zuzustellen. 
§. 592 
Der Schiffer hat zur Löschung der Ladung das Schiff an den Platz hinzulegen, 
der ihm von demjenigen, an welchen die Ladung abzuliefern ist (Empfänger), oder, 
wenn die Ladung an mehrere Empfänger abzuliefern ist, von sämmtlichen Empfängern 
angewiesen wird. 
Erfolgt die Anweisung nicht rechtzeitig oder wird nicht von sämmtlichen 
Empfängern derselbe Platz angewiesen oder gestatten die Wassertiefe, die Sicherheit 
des Schiffes oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der 
Anweisung nicht, so hat der Schiffer an dem ortsüblichen Löschungsplatz anzulegen. 
§. 593. 
Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des 
Löschungshafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Orts- 
gebrauch ein Anderes bestimmt ist, werden die Kosten der Ausladung aus dem 
Schiffe von dem Verfrachter, alle übrigen Kosten der Löschung von dem Ladungs- 
empfänger getragen. 
§. 594. 
Bei der Verfrachtung eines Schiffes im Ganzen hat der Schiffer, sobald er 
zum Löschen fertig und bereit ist, dies dem Empfänger anzuzeigen. 
Ist der Empfänger dem Schiffer unbekannt, so ist die Anzeige durch öffent- 
liche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu bewirken. 
Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die Löschzeit. 
Ueber die Löschzeit hinaus hat der Verfrachter nur dann auf die Abnahme 
der Ladung noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Ueberliegezeit). 
Für die Löschzeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine be- 
sondere Vergütung verlangt werden. Dagegen ist dem Verfrachter für die Ueber- 
liegezeit eine Vergütung (Liegegeld) zu gewähren. 
In Ansehung der Höhe des Liegegeldes finden die Vorschriften des §. 572 
Anwendung. 
§. 595. 
Ist die Dauer der Löschzeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch 
die örtlichen Verordnungen des Löschungshafens und in deren Ermangelung durch den
	        
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