Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 748. 
Betheiligen sich mehrere Personen an der Bergung oder Hülfsleistung, so wird 
der Berge- oder Hülfslohn unter sie nach Maßgabe der persönlichen und sachlichen 
Leistungen der einzelnen und im Zweifel nach der Kopfzahl vertheilt. 
Zur gleichmäßigen Theilnahme sind auch diejenigen berechtigt, welche sich in 
derselben Gefahr der Rettung von Menschen unterziehen. 
§. 749. 
Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise von einem anderen 
Schiffe geborgen oder gerettet, so wird der Berge- oder Hülfslohn zwischen dem 
Rheder, dem Schiffer und der übrigen Besatzung des anderen Schiffes, sofern nicht 
durch Vertrag unter ihnen ein Anderes bestimmt ist, in der Art vertheilt, daß der 
Rheder die Hälfte, der Schiffer ein Viertheil und die übrige Besatzung zusammen 
gleichfalls ein Viertheil erhalten. Die Vertheilung unter die letztere erfolgt nach 
dem Verhältnisse der Heuer, die dem Einzelnen gebührt oder seinem Range nach 
gebühren würde. 
§. 750. 
Auf Berge- und Hülfslohn hat keinen Anspruch: 
1. wer seine Dienste aufdrängt, insbesondere ohne Erlaubniß des anwesenden 
Schiffers das Schiff betritt; 
2. wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigenthümer 
oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige macht. 
§. 751. 
Wegen der Bergungs- und Hilfskosten, insbesondere auch wegen des Berge- 
und Hülfslohns, steht dem Gläubiger ein Pfandrecht an den geborgenen oder geretteten 
Gegenständen, an den geborgenen Gegenständen bis zur Sicherheitsleistung zugleich 
das Zurückbehaltungsrecht zu. 
Auf die Geltendmachung des Pfandrechts finden die Vorschriften des §. 696 
entsprechende Anwendung. 
§. 752. 
Der Schiffer darf die Güter vor der Befriedigung oder Sicherstellung des 
Gläubigers weder ganz noch theilweise ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger 
insoweit persönlich verpflichtet wird, als dieser aus den ausgelieferten Gütern zur 
Zeit der Auslieferung hätte befriedigt werden können. 
Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die 
Vorschriften des §. 512 Abs. 2, 3 zur Anwendung. 
§. 753. 
Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Bergungs- und Hülfskosten 
wird durch die Bergung oder Rettung an sich nicht begründet. 
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