Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Forderungen aus Kreditgeschäften, namentlich aus Bodmereiverträgen, die von 
dem Schiffer zur Berichtigung früherer unter §. 768 Nr. 3 fallender Forderungen 
eingegangen sind, sowie Forderungen aus Verträgen, die von ihm behufs einer Ver- 
längerung der Zahlungszeit oder behufs der Anerkennung oder Erneuerung solcher 
früheren Forderungen abgeschlossen sind, haben auch dann, wenn das Kreditgeschäft 
oder der Vertrag zur Fortsetzung der Reise nothwendig war, nur dasjenige Vorzugs- 
recht, welches der früheren Forderung zustand. 
§. 770. 
Die im §. 754 unter Nr. 10 bezeichneten Forderungen stehen allen übrigen 
Forderungen von Schiffsgläubigern ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung nach. 
§. 771. 
Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der Fracht (§. 756) ist nur so lange 
wirksam, als die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Händen des 
Schiffers sind. 
Auch auf dieses Pfandrecht finden die Vorschriften der §§. 766 bis 770 über 
die Rangordnung Anwendung. 
Im Falle der Abtretung der Fracht kann das Pfandrecht der Schiffsgläubiger, 
solange die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Händen des Schiffers 
sind, auch dem neuen Gläubiger gegenüber geltend gemacht werden. 
Soweit der Rheder die Fracht einzieht, haftet er den Schiffsgläubigern, welchen 
das Pfandrecht dadurch ganz oder zu einem Theile entgeht, persönlich und zwar einem 
jeden in Höhe desjenigen Betrags, welcher sich für ihn bei einer Vertheilung des 
eingezogenen Betrags nach der gesetzlichen Rangordnung ergiebt. 
Dieselbe persönliche Haftung des Rheders tritt ein in Ansehung der am Ab- 
ladungsorte zur Abladungszeit üblichen Fracht für die Güter, welche für seine Rechnung 
abgeladen sind. 
§. 772. 
Verwendet der Rheder die Fracht zur Befriedigung eines oder mehrerer Gläu- 
biger, denen ein Pfandrecht an der Fracht zusteht, so ist er den Gläubigern, welchen 
der Vorzug gebührt hätte, nur insoweit verantwortlich, als er sie wissentlich ver— 
kürzt hat. 
§. 773. 
Soweit der Rheder in den Fällen der §§. 764, 765 das Kaufgeld einzieht, 
haftet er den Schiffsgläubigern, deren Pfandrechte in Folge der Zwangsversteigerung, 
des Verkaufs oder des Aufgebotsverfahrens erloschen sind, in gleicher Weise persönlich 
wie den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht (§§. 771, 772). 
§. 774. 
Sendet der Rheder, nachdem er von der Forderung eines Schiffsgläubigers, 
für die er nur mit Schiff und Fracht haftet, Kenntniß erhalten hat, das Schiff zu
	        
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