§. 875.
Bei Gütern, die beschädigt im Bestimmungshafen ankommen, ist durch Ver-
gleichung des Bruttowerths, den sie daselbst im beschädigten Zustande haben, mit
dem Bruttowerthe, welchen sie dort im unbeschädigten Zustande haben würden, zu
ermitteln, wie viele Prozente des Werthes der Güter verloren sind. Ebensoviele
Prozente des Versicherungswerths sind als der Betrag des Schadens anzusehen.
Die Ermittelung des Werthes, welchen die Güter im beschädigten Zustande
haben, erfolgt durch öffentlichen Verkauf oder, wenn der Versicherer einwilligt, durch
Abschätzung. Der Werth, welchen die Güter im unbeschädigten Zustande haben würden,
bestimmt sich nach §. 611 Abs. 1.
Der Versicherer hat außerdem die Besichtigungs-, Abschätzungs- und Verkaufs-
kosten zu tragen.
§. 876.
Geht ein Theil der Güter auf der Reise verloren, so besteht der Schaden in
ebensovielen Prozenten des Versicherungswerths, als Prozente des Werthes der Güter
verloren gegangen sind.
§. 877.
Sind Güter auf der Reise in Folge eines Unfalls verkauft worden, so besteht
der Schaden in dem Unterschiede zwischen dem nach Abzug der Fracht, der Zölle
und Verkaufskosten sich ergebenden Reinerlöse der Güter und deren Versicherungs-
werthe.
Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkaufe der
Güter; auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kaufpreises.
Die Vorschriften der §§. 834 bis 838 bleiben unberührt.
§. 878.
Bei einem theilweisen Verluste der Fracht besteht der Schaden in demjenigen
Theile der bedungenen oder in deren Ermangelung der üblichen Fracht, welcher ver-
loren gegangen ist.
Ist die Fracht taxirt und die Taxe nach §. 793 Abs. 4 in Bezug auf einen
von dem Versicherer zu ersetzenden Schaden maßgebend, so besteht der Schaden in
ebensovielen Prozenten der Taxe, als Prozente der bedungenen oder üblichen Fracht
verloren sind.
§. 879.
Bei einem imaginären Gewinn oder einer Provision, die von der Ankunft
der Güter erwartet werden, besteht der Schaden, wenn die Güter in beschädigtem
Zustand ankommen, in ebensovielen Prozenten des als Gewinn oder Provision ver-
sicherten Betrags, als der nach §. 875 zu ermittelnde Schaden an den Gütern
Prozente des Versicherungswerths der letzteren beträgt.
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