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Wegen einer Beschädigung oder Minderung des Gutes, die bei
der Annahme äußerlich nicht erkennbar ist, kann der Frachtführer
auch nach der Annahme des Gutes in Anspruch genommen werden,
wenn der Mangel in der Zeit zwischen der Uebernahme des Gutes
durch den Frachtführer und der Ablieferung entstanden ist und die
Feststellung des Mangels durch amtlich bestellte Sachverständige un-
verzüglich nach der Entdeckung und spätestens binnen einer Woche
nach der Annahme beantragt wird. Ist dem Frachtführer der
Mangel unverzüglich nach der Entdeckung und binnen der bezeichneten
Frist angezeigt, so genügt es, wenn die Feststellung unverzüglich nach
dem Zeitpunkte beantragt wird, bis zu welchem der Eingang einer
Antwort des Frachtführers unter regelmäßigen Umständen erwartet
werden darf.
Die Kosten einer von dem Empfangsberechtigten beantragten
Feststellung sind von dem Frachtführer zu tragen, wenn ein Verlust
oder eine Beschädigung ermittelt wird, für welche derselbe Ersatz
leisten muß.
Der Frachtführer kann sich auf die Vorschriften der Absätze 1, 2
nicht berufen, wenn er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahr-
lässigkeit herbeigeführt hat.
VIII. Als §. 61 a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Der Frachtführer haftet für den durch verspätete Ablieferung
des Gutes entstandenen Schaden, es sei denn, daß die Verspätung
auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen
Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.
Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden Forde-
rungen bezahlt und das Gut angenommen, so kann der Anspruch
nicht geltend gemacht werden, es sei denn, daß der Frachtführer die
Verspätung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
Die Vorschrift im Absatz 2 findet auch auf andere Ansprüche
gegen den Frachtführer aus dem Frachtvertrag Anwendung, soweit
die Ansprüche nicht den Vorschriften des §. 61 unterliegen.
IX. Der §. 70 Abs. 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise ohne Ver-
schulden des Absenders zeitweilig verhindert, so braucht der Absender
die Aufhebung des Hindernisses nicht abzuwarten, er kann vielmehr
vom Vertrage zurücktreten.
X. Der §. 72 fällt weg.
XI. Der §. 87 Abs. 4 wird gestrichen.