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XII. Im §. 89 Abs. 2 Satz 1, im §. 97 Abs. 1 Satz 1 und im §. 103 Abs. 1
werden die Worte: »mit den im §. 41 der Konkursordnung bezeichneten
Wirkungen« gestrichen.
XIII. Im §. 89 Abs. 3 wird der letzte Satz durch folgende Vorschrift ersetzt:
Die Geltendmachung des Pfandrechts durch den Frachtführer
erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften, die für das Pfandrecht des
Frachtführers wegen der Fracht und der Auslagen gelten.
XIV. Der §. 91 Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Gegen Hinterlegung des beanspruchten Beitrags bei einer öffent-
lichen Hinterlegungsstelle hat die Auslieferung der Güter zu erfolgen.
XV. Im §. 102 wird die Nr. 6 durch folgende Vorschrift ersetzt:
6. die Forderungen, welche der Berufsgenossenschaft nach den Vor—
schriften über die Unfallversicherung, der Versicherungsanstalt nach
den Vorschriften über die Invalidenversicherung und den Gemeinden
und Krankenkassen nach den Vorschriften über die Krankenversicherung
gegen den Schiffseigner zustehen.
XVI. Der §. 110 fällt weg.
XVII. An die Stelle des §. 111 tritt folgende Vorschrift:
Wird außer dem Falle der Zwangsversteigerung das Schiff
veräußert, so ist der Erwerber berechtigt, die Ausschließung der un-
bekannten Schiffsgläubiger mit ihren Pfandrechten im Wege des Auf-
gebotsverfahrens zu beantragen.
XVIII. Der §. 112 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Die Vorschrift des §. 111 findet keine Anwendung, wenn nur
der Antheil eines Miteigenthümers des Schiffes den Gegenstand der
Veräußerung bildet.
XIX. An die Stelle des §. 114 tritt folgende Vorschrift:
Insoweit bei der Zwangsversteigerung oder bei einer sonstigen
Veräußerung des Schiffes der Schiffseigner das Kaufgeld eingezogen
hat, haftet er den Schiffsgläubigern, deren Pfandrechte in Folge
der Zwangsversteigerung oder in Folge eines nach §. 111 eingeleiteten
Aufgebotsverfahrens erloschen sind, persönlich in gleicher Weise, wie
im Falle der Einziehung der Fracht.
XX. Im §. 118 wird die Nr. 8 gestrichen.
XXI. Der zehnte Abschnitt (§§. 131 bis 137) fällt weg.