Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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bewahrt, feilgehalten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit einzutreten und 
daselbst Revisionen vorzunehmen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke 
der Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen 
ist ein Theil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für 
die entnommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten. 
§. 9. 
Die Unternehmer von Betrieben, in denen Margarine, Margarinekäse oder 
Kunstspeisefett gewerbsmäßig hergestellt wird, sowie die von ihnen bestellten Be- 
triebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, der Polizeibehörde oder deren 
Beauftragten auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der 
Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs und über die zur Verarbeitung 
gelangenden Rohstoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft zu 
ertheilen. 
§. 10. 
Die Beauftragten der Polizeibehörde sind, vorbehaltlich der dienstlichen 
Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die 
Thatsachen und Einrichtungen, welche durch die Ueberwachung und Kontrole der 
Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der 
Mittheilung und Nachahmung der von den Betriebsunternehmern geheim ge- 
haltenen, zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, 
solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. 
Die Beauftragten der Polizeibehörde sind hierauf zu beeidigen. 
§. 11. 
Der Bundesrath ist ermächtigt, das gewerbsmäßige Verkaufen und Feil- 
halten von Butter, deren Fettgehalt nicht eine bestimmte Grenze erreicht oder 
deren Wasser= oder Salzgehalt eine bestimmte Grenze überschreitet, zu verbieten. 
§. 12. 
Der Bundesrath ist ermächtigt, 
1. nähere, im Reichs-Gesetzblatte zu veröffentlichende Bestimmungen zur 
Ausführung der Vorschriften des §. 2 zu erlassen, 
2. Grundsätze aufzustellen, nach welchen die zur Durchführung dieses Ge- 
setzes, sowie des Gesetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr 
mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen (Reichs- 
Gesetzbl. S. 145), erforderlichen Untersuchungen von Fetten und Käsen 
vorzunehmen sind. 
§. 13. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf solche Erzeugnisse der im §. 1 
bezeichneten Art, welche zum Genusse für Menschen nicht bestimmt sind, keine 
Anwendung.
	        
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