Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

  
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 238. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1897/98. 
S. 481. — Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des Reichs- 
heeres. S. 587. 
  
  
  
  
(Nr. 2396.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 
das Etatsjahr 1897/98. Vom 30. Juni 1897. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- 
Etat für das Etatsjahr 1897/98 wird 
in Ausgabe 
auf 65 276 454 Mark, nämlich 
auf 10 319 335 Mark an fortdauernden, 
auf 10 584 377 Mark an einmaligen Ausgaben des ordent- 
lichen Etats, und 
auf 44 372 742 Mark an einmaligen Ausgaben des außer- 
ordentlichen Etats, 
in Einnahme 
auf 65 276 454 Mark 
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 31. März 1897 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 49) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1897/98 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“, Kiel, den 30. Juni 1897. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1897. 78 
Ausgegeben zu Berlin den 3. Juli 1897.
	        
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