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b) Die Ziffern 6 und 7 sind in 7 und 8 abzuändern.
c) In der neuen Ziffer 7 ist der Eingang wie folgt zu fassen:
„Die Kosten der Desinfektion der Wagen sowie etwa nöthiger
Desinfektion des Inhalts fallen dem Absender beziehungs-
weise dem Empfänger zur Last.“
Die neuen Vorschriften treten am 1. September d. J. in Kraft.
Berlin, den 7. Juli 1897.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
(Nr. 2402.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Obstbäumen im
Umherziehen. Vom 12. Juli 1897.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. beschlossen, den
Bewohnern der Gemeinde Schopfloch in Bayern das Feilbieten selbstgezogener
Obstbäume im Umherziehen im Gebiete der Königreiche Bayern und Württemberg
noch während des Jahres 1897 auf Grund des §. 56b Absatz 1 der Gewerbe-
ordnung zu gestatten.
Berlin, den 12. Juli 1897.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Posadowsky.
(Nr. 2403.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere
Beilage
die Bekanntmachung, betreffend die Aichung von selbstthätigen
Registrirwaagen, von chemischen Meßgeräthen und von Meß-
werkzeugen zur Bestimmung des Prozentgehalts von Zucker-
lösungen, vom 2. Juli 1897
beigefügt.
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.