Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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b) Die Ziffern 6 und 7 sind in 7 und 8 abzuändern. 
c) In der neuen Ziffer 7 ist der Eingang wie folgt zu fassen: 
„Die Kosten der Desinfektion der Wagen sowie etwa nöthiger 
Desinfektion des Inhalts fallen dem Absender beziehungs- 
weise dem Empfänger zur Last.“ 
Die neuen Vorschriften treten am 1. September d. J. in Kraft. 
Berlin, den 7. Juli 1897. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
(Nr. 2402.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Obstbäumen im 
Umherziehen. Vom 12. Juli 1897. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. beschlossen, den 
Bewohnern der Gemeinde Schopfloch in Bayern das Feilbieten selbstgezogener 
Obstbäume im Umherziehen im Gebiete der Königreiche Bayern und Württemberg 
noch während des Jahres 1897 auf Grund des §. 56b Absatz 1 der Gewerbe- 
ordnung zu gestatten. 
Berlin, den 12. Juli 1897. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
  
  
(Nr. 2403.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere 
Beilage 
die Bekanntmachung, betreffend die Aichung von selbstthätigen 
Registrirwaagen, von chemischen Meßgeräthen und von Meß- 
werkzeugen zur Bestimmung des Prozentgehalts von Zucker- 
lösungen, vom 2. Juli 1897 
beigefügt. 
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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