III
des Kolbens soll auch bei den Kolben mit zwei Strichen die dem unteren Striche
entsprechende sein, außerdem ist bei solchen Kolben in der Mitte zwischen den
beiden Strichen der von diesen abgegrenzte Raumgehalt in Kubikcentimeter (ccm)
oder Theilen des Liter (0).. l) aufzuätzen.
3. Die innere Weite des Halses soll bei einem Raumgehalte des Kolbens von
50 | 100 200 Kubikcentimeter
nicht mehr als 10 12 15 Millimeter
betragen.
4. Bei Kolben mit zwei Strichen muß der Abstand des oberen Striches
vom Rande mindestens 50 Millimeter betragen. Bei Kolben mit einem Striche
muß der Abstand dieses Striches vom Rande bei einem Raumgehalte des
Kolbens von
50 und 100 | 200 Kubikcentimeter
mindestens 50 70 Millimeter
betragen.
5. Die nach §. 4 Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 26. Juli 1893 im
Mehr oder Minder zuzulassenden Fehler für Kolben zu 50, 100, 200 Kubik-
centimeter auf Einguß gelten in gleichem Betrag auch für den durch einen
etwaigen zweiten Strich abgegrenzten Gesammtraumgehalt des Kolbens.
Außerdem darf bei Kolben mit zwei Strichen der Fehler des von den
beiden Strichen abgegrenzten Raumgehalts im Mehr oder Minder die Hälfte
des für den übrigen Raumgehalt zuzulassenden Fehlers nicht überschreiten.
6. Die Stempelung geschieht wie bei den bereits aichfähigen Kolben. Bei
Kolben mit zwei Strichen ist jedoch auch über dem oberen Striche ein Stempel
anzubringen; der Stempel zum unteren Striche darf auch unterhalb desselben
aufgeätzt werden.
7. An Gebühren werden außer der Abfertigungsgebühr von 10 Pfennig
für jedes eingereichte Geräth erhoben:
Mark Pf.
a. bei der Aichung
für Kolben mit einem Striche .. . . . . ..... . ... — 40
für Kolben mit zwei Strichen. . . .. — 60
b. bei bloßer Prüfung
für jede geprüfte Stelle ...... . . . . .. . . . . . . .. — 10
§. 3.
Kolben für Zähigkeitsmesser.
1. Die Kolben sind nur auf Ausguß und nur mit zwei Strichen, einem
für 200 und einem für 240 Kubikcentimeter, zulässig. Zwischen den beiden
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