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§. 84.
Das Innungsstatut bedarf der Genehmigung durch die höhere Verwaltungs-
behörde desjenigen Bezirkes, in welchem die Innung ihren Sitz nimmt. Die
Einreichung geschieht durch die Aufsichtsbehörde (§. 96).
Die Genehmigung ist zu versagen:
1. wenn das Innungsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht;
2. wenn die durch das Innungsstatut vorgesehene Begrenzung des Innungs-
bezirkes die nach §. 82 Absatz 1 oder Absatz 2 erforderliche Genehmigung
nicht erhalten hat.
Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn in dem durch
das Innungsstatut vorgesehenen Innungsbezirke für die gleichen Gewerbe eine
Innung bereits besteht.
In dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugeben;
gegen denselben findet der Rekurs statt; wegen des Verfahrens und der Behörden
gelten die Vorschriften der §§. 20 und 21, soweit nicht landesgesetzlich das Ver-
fahren in streitigen Verwaltungssachen Platz greift.
Abänderungen des Innungsstatuts unterliegen den gleichen Vorschriften.
§. 85.
Soll in der Innung eine Einrichtung der im §. 81 b Ziffer 3, 4 und 5
vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die dafür erforderlichen Bestimmungen
in Nebenstatuten zusammenzufassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung der
höheren Verwaltungsbehörde. Vor der Genehmigung ist die Gemeindebehörde
des Ortes, an welchem die Innung ihren Sitz hat, sowie die Aufsichtsbehörde
zu hören. Die Genehmigung kann nach Ermessen unter Angabe der Gründe
versagt werden. Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde steht den
Betheiligten binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde
zu. Abänderungen der Nebenstatuten unterliegen den gleichen Vorschriften.
Ueber die Einnahmen und Ausgaben der im §. 81b Ziffer 3 und 5 be-
zeichneten Einrichtungen ist getrennt Rechnung zu führen und das hierfür be-
stimmte Vermögen gesondert von dem übrigen Innungsvermögen zu verwalten.
Verwendungen für andere Zwecke dürfen aus demselben nicht gemacht werden.
Die Gläubiger haben das Recht auf gesonderte Befriedigung aus dem getrennt
verwalteten Vermögen.
§. 86.
Die Innungen können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Ver-
bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Ver-
bindlichkeiten haftet den Gläubigern nur ihr Vermögen.
§. 87.
Als Innungsmitglieder können nur aufgenommen werden:
1. diejenigen, welche ein Gewerbe, für welches die Innung errichtet ist,
in dem Innungsbezirke selbständig betreiben;