Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

- 725 - Reichs-Gesezblatt. 
Nr. 39. 
Inhalt: Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Asien. S. 725. 
  
  
(Nr. 2416.) Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Asien. Vom 6. Sep- 
tember 1897. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, 
was folgt: 
Mit dem Tage der Verkündigung gegenwärtiger Verordnung treten an 
Stelle der §§. 1 und 2 der Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr 
aus Asien, vom 8. Februar d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 15) nachstehende Vor- 
schriften in Kraft: 
§. 1. 
Zur Verhütung der Einschleppung der Pest ist die Einfuhr nachbenannter 
Gegenstände zur See aus den Häfen des Rothen Meeres ausschließlich der Häfen 
des Suez-Kanals, aus Persien, dem Festlande Vorderindiens, Formosa, Hongkong, 
Makao und China südlich des 30. Breitengrades bis auf Weiteres verboten: 
Leibwäsche, alte und getragene Kleidungsstücke, gebrauchtes Bettzeug, 
Hadern und Lumpen jeder Art. 
§. 2. 
Auf Leibwäsche, Bettzeug und Kleidungsstücke, welche Reisende zu ihrem 
Gebrauche mit sich führen, oder welche als Umzugsgut eingeführt werden, findet 
das Verbot des §. 1 keine Amvendung. Jedoch kann die Gestattung der Einfuhr 
derselben von einer vorherigen Desinfektion abhängig gemacht werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Homburg v. d. H., den 6. September 1897. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Gesetzbl. 1897. 116 
Ausgegeben zu Berlin den 13. September 1897.
	        
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