Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

- 775 -  Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 47. 
Inhalt: Bekanntmachung über die wechselseitige Befreiung der Angehörigen des Deutschen Reichs und Ruß- 
lands von der ihnen als Ausländer in Rechtsstreitigkeiten obliegenden Verpflichtung zur Sicherheits- 
leistung, Vorschußzahlung und Gebührenentrichtung. S. 775. — Bekanntmachung über den Beitritt 
Rumäniens zu der am 15. April 1893 zu Dresden abgeschlossenen internationalen Uebereinkunft, be- 
treffend Maßregeln gegen die Cholera. S. 776. 
  
  
  
  
(Nr. 2427.) Bekanntmachung über die wechselseitige Befreiung der Angehörigen des Deutschen 
Reichs und Rußlands von der ihnen als Ausländer in Rechtsstreitigkeiten 
obliegenden Verpflichtung zur Sicherheitsleistung, Vorschußzahlung und Ge- 
bührenentrichtung. Vom 30. September 1897. 
Die Kaiserlich deutsche und die Kaiserlich russische Regierung haben im gegen- 
seitigen Einvernehmen festgestellt, daß Deutsche in Rußland und Russen in 
Deutschland in den von ihnen als Haupt- oder Nebenklägern anhängig gemachten 
Rechtsstreitigkeiten nur unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfange 
verpflichtet sind, Sicherheit zu leisten, Kostenvorschuß zu zahlen oder Gebühren zu 
entrichten, wie die Angehörigen des Landes, wo der Rechtsstreit betrieben wird. 
Berlin, den 30. September 1897. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Hellwig. 
  
Reichs- Gesebl. 1897. 128 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Oktober 1897.
	        
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