Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1195 — 
2. in der Marine: 
der kommandirende Admiral, 
der Chef einer heimischen Marinestation. 
§. 21. 
Hinsichtlich der Generale, welche nicht unter dem Befehl eines Divisions— 
kommandeurs oder eines anderen dem kommandirenden General unterstellten 
Gerichtsherrn stehen, bestimmt der zuständige Kontingentsherr, im Felde der 
Kaiser, diejenigen Befehlshaber, welche die gerichtsherrlichen Befugnisse in erster 
oder höherer Instanz auszuüben haben. Hinsichtlich der Admirale, sowie der 
Generale der Marine erfolgt diese Bestimmung in den entsprechenden Fällen stets 
durch den Kaiser. 
§. 22. 
Hat eine Festung mehrere Kommandanten, so steht die höhere Gerichts- 
barkeit dem ersten Kommandanten (Gouverneur), die niedere Gerichtsbarkeit dem 
zweiten Kommandanten zu. 
§. 23. 
Im Verhinderungsfalle gehen die Befugnisse des Gerichtsherrn auf den 
Stellvertreter im Kommando über. Diese Bestimmung findet in den Fällen des 
§. 21 keine Anwendung. 
§. 24. 
Der höhere Gerichtsherr ist befugt, den ihm untergebenen Gerichtsherrn 
anzuweisen, eine Untersuchung einzuleiten oder fortzusetzen, sowie ein Rechtsmittel 
einzulegen oder zurückzunehmen. Im Uebrigen darf er in den Gang einer ein- 
geleiteten Untersuchung nicht eingreifen. 
§. 25. 
Der Gerichtsherr hat die Gerichtsbarkeit über die zu seinem Befehlsbereiche 
gehörenden Personen. 
§. 26. 
Der Gouverneur und der Kommandant von Berlin, sowie die Gouverneure 
und Kommandanten von Festungen haben innerhalb der im §. 19 Nr. 1, §. 20 
Nr. 1, §. 22 bestimmten Grenzen die Gerichtsbarkeit über alle unter Militär= 
stafgerichtsbarket stehende Personen, welche 
1. eine strafbare Handlung gegen die allgemeine Sicherheit, Ruhe und 
Ordnung des Ortes, 
2. eine Zuwiderhandlung gegen eine besondere in Beziehung auf die 
Festungswerke und Vertheidigungsmittel bestehende Anordnung, 
3. eine strafbare Handlung im Garnisondienste begehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.