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getroffene Entscheidung und die dafür maßgebend gewesenen Erwägungen ergeben,
sofern das Vorhandensein mildernder Umstände oder eines minder schweren
Falles angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen
verneint wird.
Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urtheilsgründe ergeben,
ob der Angeklagte für nicht überführt, oder ob und aus welchen Gründen die
für erwiesen angenommene That für nicht strafbar erachtet worden ist.
§. 327.
Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch Verlesung der Urtheilsformel
und Eröffnung der Urtheilsgründe am Schlusse der Verhandlung oder spätestens
innerhalb dreier Tage nach dem Schlusse der Verhandlung bei den Standgerichten
durch den Vorsitzenden, bei den Kriegsgerichten durch den die Verhandlung
führenden Kriegsgerichtsrath.
Die Eröffnung der Urtheilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch
mündliche Mittheilung ihres wesentlichen Inhalts.
Der Angeklagte ist über die Zulässigkeit der Berufung und, falls derselbe
erklärt, daß er sich bei dem Urtheile nicht beruhige, über die bei Einlegung der
Berufung einzuhaltende Frist (§. 379), sowie den einzuschlagenden Weg (§. 369)
zu belehren.
Ein in Abwesenheit des Angeklagten verkündetes Urtheil und die im Absatze 3
vorgeschriebene Belehrung kann dem Angeklagten auch durch einen Gerichtsoffizier
oder Kriegsgerichtsrath zu Protokoll eröffnet werden.
Im Falle der Zustellung des Urtheils (§. 137 Absatz 2) ist die Belehrung
mit der Zustellung zu verbinden.
§ 328.
Findet das Gericht im Laufe der Verhandlung, daß der Angeklagte nicht
unter der Militärstrafgerichtsbarkeit steht, so hat es durch Beschluß seine
Unzuständigkeit auszusprechen.
Gegen diesen Beschluß steht sowohl dem Gerichtsherrn wie dem Angeklagten
binnen einer Woche nach der Verkündung des Beschlusses die Rechtsbeschwerde
an das Reichsmilitärgericht zu. Hat die Verkündung in Abwesenheit des
Angeklagten stattgefunden, so läuft für diesen die Frist vom Tage der Zustellung
des Beschlusses.
§. 329.
Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor
ein Gericht niederer Ordnung gehöre, oder weil die Erhebung der Anklage von
einem unzuständigen Gerichtsherrn verfügt sei, oder weil zur Ahndung der straf-
baren Handlung die Bestrafung im Disziplinarwege nach Maßgabe des §. 3 des
Einführungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuch ausreichend gewesen wäre.