Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 330. 
Stellt sich nach dem Ergebnisse der Verhandlung vor einem Standgerichte 
die That als eine solche dar, welche die Zuständigkeit des Standgerichts über- 
schreitet, so hat dasselbe durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen und 
die Sache an die zuständige Stelle zu verweisen. Dieser Beschluß hat die Wirkung 
der Anklageerhebung für das weitere Verfahren. 
Das Gleiche gilt, wenn der Angeklagte mit Rücksicht auf seinen Rang der 
niederen Gerichtsbarkeit entzogen ist, oder die zu erkennende Strafe die dem Stand- 
gerichte gezogenen Grenzen überschreitet (§§. 14, 15, 16, 47, 63). 
§. 331. 
Ueber die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches außer 
von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber auch von dem die Verhandlung 
Führenden zu unterschreiben ist. 
§. 332. 
Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält: 
1. den Ort und den Tag der Verhandlung; 
2. die Namen der Mitglieder des Gerichts, des Vertreters der Anklage, 
des Gerichtsschreibers und des etwa zugezogenen Dolmetschers; 
3. die Bezeichnung der strafbaren Handlung nach der Anklage; 
4. die Namen der Angeklagten und ihrer Vertheidiger; 
5. die Namen der vernommenen Zeugen und Sachverständigen und den 
Vermerk über die stattgehabten Beeidigungen; 
6. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Oeffentlichkeit aus- 
geschlossen ist. 
§ 333. 
Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung 
im Wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förml ichkeiten 
ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke, sowie die im 
Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und 
die Urtheilsformel enthalten. 
Von dem Inhalte der Erklärungen des Vertreters der Anklage, des 
Angeklagten und Vertheidigers, der Zeugen und der Sachverständigen wird nur 
das Wesentliche in das Protokoll aufgenommen. Insoweit diese Personen bereits 
im Ermittelungsverfahren vernommen waren, ist in dem Protokolle nur zu ver— 
merken, ob und inwiefern ihre Erklärungen etwa von den früheren Aussagen in 
erheblichen Punkten abweichen. 
Kommt es auf die Feststellung eines Vorganges in der Hauptverhandlung 
oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Aeußerung an, so hat der die Ver— 
handlung führende Richter die vollständige Niederschreibung und Verlesung 
anzuordnen. In dem Protokoll ist zu bemerken, daß die Verlesung geschehen 
und die Genehmigung erfolgt ist, oder welche Einwendungen erhoben sind. 
Reichs-Gesetzbl. 1898. 193
	        
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