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§. 339.
Erachtet außer den Fällen der nothwendigen Vertheidigung (§. 338) der
Gerichtsherr oder das erkennende Gericht die Bestellung eines Vertheidigers für
sachgemäß, so ist dieselbe von Amtswegen zu veranlassen.
Der Angeklagte kann die Bestellung eines Vertheidigers beantragen, sofern
dieselbe nicht von Amtswegen erfolgt.
Der Antrag ist binnen einer Frist von drei Tagen nach der Bekannt-
machung der Anklageverfügung (§§. 256, 257) zu stellen. Für das Verfahren
in der Berufungsinstanz ist der Antrag auf Bestellung eines Vertheidigers, sofern
er nicht schon in erster Instanz gestellt war, spätestens binnen einer Frist von
drei Tagen nach Bekanntmachung des Termins der Hauptverhandlung (§. 266
Absatz 3, §. 267 Absatz 2, §. 388) zu stellen.
Ueber den Antrag entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung der Gerichts-
herr, in der Hauptverhandlung das Gericht nach freiem Ermessen.
§. 340.
Die Vertheidigung mehrerer Angeklagter kann, insofern dies der Aufgabe
der Vertheidigung nicht widerstreitet, durch einen gemeinschaftlichen Vertheidiger
geführt werden.
§. 341.
Als Vertheidiger werden zugelassen und können von Amtswegen bestellt
werden:
1. Personen des Soldatenstandes des aktiven Heeres und der aktiven
Marine im Offizierrange;
2. Kriegsgerichtsräthe und die bei den Militärgerichten beschäftigten Assessoren
und Referendare (Praktikanten);
3. nichtrrichterliche obere Militärbeamte)
4. Personen des Beurlaubtenstandes im Offizierrange;
5. Rechtsanwälte, welche von der obersten Militärjustizverwaltung ernannt
sind.
Die unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen bedürfen zur Uebernahme von
Vertheidigungen der Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde.
Bei den Kriegsgerichten und Oberkriegsgerichten werden durch die oberste
Militärjustizverwaltung aus den im Bereiche der Oberkriegsgerichte, bei dem
Reichsmilitärgerichte durch seinen Präsidenten aus den am Sitze des Reichs-
militärgerichts wohnenden Rechtsanwälten nach Maßgabe des Bedürfnisses und
nach Befragung der Anwaltskammer mehrere Rechtsanwälte ernannt, welchen die
Vertheidigung übertragen werden kann und welche die Uebernahme der Ver-
theidigung nicht verweigern dürfen.
Einem bei den deutschen Gerichten zugelassenen Rechtsanwalt ist, insoweit
Verbrechen oder Vergehen gegen die §§. 133, 156, 159, 160, 253, 263,
266, 267 bis 271, 273, 274 des bürgerlichen Strafgesetzbuchs den Gegen-
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