Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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9. wenn das Urtheil in Beziehung auf die Geltung oder Auslegung einer 
militärischen Dienstvorschrift oder eines militärdienstlichen Grundsatzes 
mit einer darüber ergangenen Allerhöchsten Entscheidung nicht im Ein- 
klange steht. 
§. 401. 
Die Verletzung von Rechtsnormen, welche lediglich zu Gunsten des An- 
geklagten gegeben sind, kann nicht zu dem Zwecke geltend gemacht werden, um 
eine Aufhebung des Urtheils zum Nachtheile des Angeklagten herbeizuführen. 
§.  402. 
Der Beurtheilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Ent- 
scheidungen, welche dem Urtheile vorausgegangen sind, sofern dasselbe auf ihnen 
beruht. 
§. 403. 
Die Rechtfertigung der Revision muß erkennen lassen, inwieweit das Urtheil 
angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde, und die Anträge (Revisions- 
anträge) begründen. 
Aus der Begründung muß, falls die Verletzung einer gesetzlichen Vor- 
schrift oder eines Rechtsgrundsatzes behauptet wird, hervorgehen, ob die Vorschrift 
oder der Grundsatz das Verfahren betrifft oder anderer Art ist. Ersterenfalls 
müssen die den Mangel enthaltenden Thatsachen angegeben werden. 
§. 404. 
Hat der Angeklagte Revision eingelegt, jedoch binnen der im §. 398 
bestimmten Frist einen begründeten Revisionsantrag bei dem Gerichtsherrn der 
Berufungsinstanz nicht eingereicht, so ist er durch einen Kriegsgerichtsrath nach 
Maßgabe des §. 403 über seine Anträge und deren Begründung zu Protokoll 
zu vernehmen. 
§. 405. 
Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird die Rechtskraft des Urtheils, 
soweit dasselbe angefochten ist, gehemmt. 
§. 406. 
Der Gerichtsherr der Berufungsinstanz hat die Revisionsanträge mit den 
Akten an den Präsidenten des Reichsmilitärgerichts einzusenden. 
§. 407. 
Das Reichsmilitärgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig 
zu verwerfen, wenn dasselbe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (§. 398) oder 
nicht auf dem vorgeschriebenen Wege (§. 369) eingelegt worden, oder wenn die 
Revision ungerechtfertigt geblieben ist (§§. 403, 404).
	        
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