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Anderenfalls entscheidet das Reichsmilitärgericht durch Urtheil. Vor der
Entscheidung ist die Revisionsrechtfertigung dem anderen Theile zuzustellen. Diesem
steht frei, binnen einer Woche eine Gegenerklärung entweder schriftlich einzureichen
oder, falls er der Angeklagte ist, einem Kriegsgerichtsrathe zu Protokoll zu erklären.
§. 408.
Der Angeklagte, oder auf dessen Verlangen der Vertheidiger, ist von dem
Tage der Hauptverhandlung zu benachrichtigen. Der Angeklagte kann in dieser
erscheinen oder sich durch seinen Vertheidiger vertreten lassen.
Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat keinen Anspruch auf
Anwesenheit.
§. 409.
Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters.
Hierauf werden die Militäranwaltschaft, sowie der Angeklagte und sein
Vertheidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört.
Derjenige, welcher die Revision nachgesucht hat, ist zuerst zu hören; dem
Angeklagten gebührt in allen Fällen das letzte Wort.
Auf die Hauptverhandlung finden die Bestimmungen der §. 274, §. 275
Absatz 1, §§. 282 bis 289, §. 290 Absatz 1 bis 4, §§. 291, 320, 321, 322
entsprechende Anwendung.
§. 410.
Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die gestellten Revisions-
anträge und, insoweit die Revision auf Mängel des Verfahrens gestützt wird,
nur diejenigen Thatsachen, welche bei Anbringung der Redvisionsanträge bezeichnet
worden sind.
Eine weitere Begründung der Revisionsanträge als die im §. 403 Absatz 2
vorgeschriebene ist nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, unschädlich.
§. 411.
Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene
Urtheil aufzuheben.
Gleichzeitig sind die dem Urtheile zu Grunde liegenden Fessstellungen auf-
zuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren die
Aufhebung des Urtheils erfolgt.
§. 412.
Erfolgt die Aufhebung des Urtheils nur wegen Gesetzesverletzung bei An-
wendung des Gesetzes auf die dem Urtheile zu Grunde liegenden Feststellungen,
so hat das Reichsmilitärgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne
weitere thatsächliche Erörterungen nur auf Einstellung des Verfahrens oder auf
Freisprechung zu erkennen ist.
In anderen Fällen ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung in die Berufungsinstanz zurückzuverweisen.