Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Anderenfalls ist der Antrag, wenn er von dem Verurtheilten oder im 
Falle des §. 437 Absatz 2 zu dessen Gunsten gestellt war, der Militäranwalt—- 
schaft, wenn er zu Ungunsten des Verurtheilten gestellt war, diesem unter Be- 
stimmung einer Frist zur Erklärung mitzutheilen. 
§. 445. 
Wird der Antrag an sich für zulässig befunden, so veranlaßt das Reichs- 
militärgericht die Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit diese erforderlich ist, 
mittelst Ersuchens an einen Gerichtsherrn oder an einen Amtsrichter. 
Die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt eidlich, soweit 
die Beeidigung zulässig ist. 
Hinsichtlich der Berechtigung der Betheiligten zur Anwesenheit bei der Be- 
weisaufnahme finden die Vorschriften der §§. 165 bis 167 entsprechende An- 
wendung. 
Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Militäranwaltschaft und der 
Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zur ferneren Erklärung aufzufordern. 
§. 446. 
Das Reichsmilitärgericht entscheidet über den zugelassenen Antrag auf 
Wiederaufnahme des Verfahrens nach Maßgabe des §. 443 Absatz 2. 
Der Antrag wird als unbegründet verworfen, wenn die darin aufsgestellten 
Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben, oder wenn in den 
Fällen des §. 436 Nr. 1 und 2 oder des §. 438 Nr. 1 und 2 nach Lage der 
Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Bestimmungen bezeichnete 
Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat. · 
Anderenfalls verordnet das Reichsmilitärgericht die Wiederaufnahme des 
Verfahrens, sowie die Erneuerung der Hauptverhandlung unter Bezeichnung des 
Gerichts, bei welchem die letztere stattfinden soll. 
§. 447. 
Ist der Verurtheilte bereits verstorben oder in eine unheilbare Geistes- 
krankheit verfallen, so findet eine Erneuerung der Hauptverhandlung nicht statt. 
Das Reichsmilitärgericht hat vielmehr auf Grund der neuen Ermittelungen ohne 
mündliche Verhandlung auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf 
Wiederaufnahme abzulehnen. 
Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urtheils zu verbinden. 
§. 448. 
In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urtheil auf- 
recht zu erhalten oder unter Aufhebung desselben anderweit in der Sache zu 
erkennen.
	        
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