Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1305 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
 
 
Nr.:  54. 
 
 
 
Inhalt: 
Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 
(Reichs-Gesetzbl. S. 661) über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen 
Mannschaften. S. 1305. — Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügel- 
cholera. S. 1312. 
 
(Nr. 2534.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 
10. Mai 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) über die Unterstützung von Familien 
der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. Vom 12. Dezember 1898. 
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 24. November 1898 beschlossen: 
An Stelle der §§. 3, 8 und 9 der Bekanntmachung vom 2. Juni 1892 
(Reichs-Gesetzbl. S. 668), betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Ge- 
setze vom 10. Mai 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) über die Unterstützung 
von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften, treten 
vom Rechnungsjahr 1899 an folgende Vorschriften: 
§. 3. 
Ist ein Einberufener nach Ablauf der festgesetzten Uebungsdauer 
in Folge einer während derselben unverschuldet eingetretenen Erkrankung 
an der Rückkehr verhindert, so ist die Unterstützung bis zu dem Tage 
der Rückkehr einschließlich zu zahlen. 
Auf Zahlungen, welche gemäß §. 2 halbmonatlich im voraus 
geleistet sind, findet die Vorschrift im §. 5 Anwendung. 
§. 8. 
Die Empfangsbescheinigungen sind den unter III in der Beilage C 
zur Verordnung vom 1. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 137), be- 
treffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die 
Kriegsleistungen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 
1894 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 341 in Verbindung mit 
S. 426), näher bezeichneten Behörden einzureichen, welche auf Grund 
derselben eine Nachweisung, in die alle Empfangsbescheinigungen in 
alphabetischer Reihenfolge der Gemeinden eingetragen werden, nach dem 
Reichs-Gesetzbl. 1898. 199 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Dezember 1898.
	        
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