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Reichs-Gesetzblatt.
Nr.: 54.
Inhalt:
Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892
(Reichs-Gesetzbl. S. 661) über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen
Mannschaften. S. 1305. — Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügel-
cholera. S. 1312.
(Nr. 2534.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom
10. Mai 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) über die Unterstützung von Familien
der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. Vom 12. Dezember 1898.
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 24. November 1898 beschlossen:
An Stelle der §§. 3, 8 und 9 der Bekanntmachung vom 2. Juni 1892
(Reichs-Gesetzbl. S. 668), betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Ge-
setze vom 10. Mai 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) über die Unterstützung
von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften, treten
vom Rechnungsjahr 1899 an folgende Vorschriften:
§. 3.
Ist ein Einberufener nach Ablauf der festgesetzten Uebungsdauer
in Folge einer während derselben unverschuldet eingetretenen Erkrankung
an der Rückkehr verhindert, so ist die Unterstützung bis zu dem Tage
der Rückkehr einschließlich zu zahlen.
Auf Zahlungen, welche gemäß §. 2 halbmonatlich im voraus
geleistet sind, findet die Vorschrift im §. 5 Anwendung.
§. 8.
Die Empfangsbescheinigungen sind den unter III in der Beilage C
zur Verordnung vom 1. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 137), be-
treffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die
Kriegsleistungen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli
1894 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 341 in Verbindung mit
S. 426), näher bezeichneten Behörden einzureichen, welche auf Grund
derselben eine Nachweisung, in die alle Empfangsbescheinigungen in
alphabetischer Reihenfolge der Gemeinden eingetragen werden, nach dem
Reichs-Gesetzbl. 1898. 199
Ausgegeben zu Berlin den 16. Dezember 1898.