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§. 3.
Der Unternehmer ist zu verpflichten, auf Verlangen des Reichskanzlers
innerhalb der Vertragsdauer auf der chinesisch-japanischen und der australischen
Hauptlinie für neuzuerbauende Schiffe eine Erhöhung der vertragsmäßigen Fahr-
geschwindigkeit eintreten zu lassen, soweit auf einer ausländischen Konkurrenz=
postlinie eine Steigerung der vertragsmäßigen Fahrgeschwindigkeit erfolgt.
Diese Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit hat ohne besondere Gegenleistung
des Reichs zu erfolgen, soweit der Unternehmer der ausländischen Postlinie die
für seine Dampfer vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit ohne Erhöhung der vertrags-
mäßigen Gegenleistung steigert.
§. 4.
Der Unternehmer ist zu verpflichten, die Dampfer für die ostasiatische
Linie abwechselnd von Bremen beziehungsweise Hamburg ausgehen zu lassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. H., den 13. April 1898.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
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(Nr. 2463.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. Vom
13. April 1898.
Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und
Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23.Juni 1880/1.Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409)
bestimme ich:
Für das Großherzogthum Oldenburg wird vom 1. Mai d. J. ab bis
auf Weiteres für die Geflügelcholera die Anzeigepflicht im Sinne des
§. 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt.
Berlin, den 13. April 1898.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Rothe.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.