Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

—  165  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  15.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  deutsche  Flotte.  S.  165.











(Nr.  2464.)  Gesetz,  betreffend  die  deutsche  Flotte.  Vom  10.  April  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

I.  Schiffsbestand.

§.  1.
1.  Der  Schiffsbestand  der  deutschen  Flotte  wird,  abgesehen  von  Torpedofahrzeugen,
  Schulschiffen,  Spezialschiffen  und  Kanonenbooten,  festgesetzt  auf:
a)  verwendungsbereit:
1  Flottenflaggschiff,
2  Geschwader  zu  je  8  Linienschiffen,
2  Divisionen  zu  je  4  Küstenpanzerschiffen,
6  große  Kreuzer  als  Aufklärungsschiffe  der  heimischen
16  kleine  Kreuzer  Schlachtflotte,

3  große/10 kleine  Kreuzer    für  den  Auslandsdienst;

b)  als  Material-Reserve:
2  Linienschiffe,
3  große  Kreuzer,
4  kleine  Kreuzer.
2.  Von  den  am  1.  April  1898  vorhandenen  und  im  Baue  befindlichen
Schiffen  kommen  auf  diesen  Sollbestand  in  Anrechnung:

als  Linienschiffe  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  12,

als  Küstenpanzerschiffe  ...  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  ...  8,

als  große  Kreuzer  10,

als  kleine  Kreuzer  ·..........  23.
Reichs-Gesetzbl.  1898.    32

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  April  1898.