Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 101. 
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von 
ihr betroffen wird. 
§. 102. 
Zur Berichtigung des Schiffsregisters bedarf es der Bewilligung desjenigen, 
dessen Recht von der Berichtigung betroffen wird, nicht, wenn die Unrichtigkeit 
nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung 
einer Verfügungsbeschränkung. 
§. 103. 
Ist eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund einer einstweiligen 
Verfügung eingetragen, so bedarf es zur Löschung nicht der Bewilligung des 
Berechtigten, wenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Ent- 
scheidung aufgehoben ist. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn 
auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Urtheils nach den Vorschriften der 
Civilprozeßordnung eine Vormerkung oder ein Widerspruch eingetragen ist. 
§. 104. 
Soll die Uebertragung einer Forderung, für die ein Pfandrecht am 
Schiffe eingetragen ist oder für die ein solches Pfandrecht als Pfand haftet, 
eingetragen werden, so genügt es, wenn an Stelle der Eintragungsbewilligung 
die Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers vorgelegt wird. 
Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn eine Belastung der 
Forderung eingetragen werden soll. 
§. 105. 
Ein Pfandrecht am Schiffe darf nur mit Zustimmung des eingetragenen 
Eigenthümers, ein das Pfandrecht belastendes Recht nur mit Zustimmung des 
eingetragenen Pfandgläubigers gelöscht werden. Für eine Löschung, die zur Be- 
richtigung des Schiffsregisters erfolgen soll, ist die Zustimmung nicht erforder- 
lich, wenn die Unrichtigkeit des Registers nachgewiesen wird. 
§. 106. 
In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich 
ist, in dem Eintragungsantrage sind der Name und die Ordnungsnummer, 
unter welcher das Schiff im Schiffsregister eingetragen ist, sowie die einzu- 
tragenden Geldbeträge in Reichswährung anzugeben. 
§. 107. 
Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Eintragungsbewilligung oder 
die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen vor der Register- 
behörde zu Protokoll gegeben oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte 
Urkunden nachgewiesen werden.
	        
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