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Ergebniß auf ein unredliches Verhalten des Gemeinschuldners, ins-
besondere darauf zurückzuführen ist, daß der Gemeinschuldner durch ein
solches Verhalten die Eröffnung des Konkursverfahrens verzögert hat.
Der Vergleich kann verworfen werden, wenn das gleiche Ergebniß auf
ein leichtsinniges Verhalten des Gemeinschuldners zurückzuführen ist.
52. Der §. 178 Satz 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des
Gemeinschuldners, sowie die Rechte aus einem für die Forderung be-
stehenden Pfandrecht, aus einer für sie bestehenden Hypothek, Grund-
schuld oder Rentenschuld oder aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen
Vormerkung werden durch den Zwangsvergleich nicht berührt.
53. Der §. 180 wird aufgehoben.
54. An die Stelle des §. 184 Abs. 1 tritt folgende Vorschrift:
Im Falle der rechtskräftigen Verurtheilung wird, wenn genügende
Masse vorhanden ist oder ein zur Deckung der im §. 51 Nr. 1, 2 be-
zeichneten Massekosten ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird, das
Konkursverfahren auf Antrag eines Konkursgläubigers wieder auf-
genommen.
55. An die Stelle des §. 190 treten folgende Vorschriften:
Das Gericht kann das Konkursverfahren einstellen, sobald sich er-
giebt, daß eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse
nicht vorhanden ist. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein zur Deckung
der im §. 51 Nr. 1, 2 bezeichneten Massekosten ausreichender Geld-
betrag vorgeschossen wird.
Vor der Einstellung soll die Gläubigerversammlung gehört werden.
56. Der §. 191 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Der Einstellungsbeschluß und der Grund der Einstellung sind
öffentlich bekannt zu machen.
Die Vorschriften der §§. 103 Abs. 2, 104, 106, 176 finden
entsprechende Anwendung.
57. Der §. 198 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz:
Ueber das Vermögen einer Kommanditgesellschaft auf Aktien findet das
Konkursverfahren auch im Falle der Ueberschuldung statt.
58. Der §. 199 Abs. 2 Satz 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Wird der Antrag nicht von allen persönlich haftenden Gesellschaftern
oder allen Liquidatoren gestellt, so ist derselbe zuzulassen, wenn bei der
offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft die Zahlungs-
unfähigkeit, bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien die Zahlungs-
unfähigkeit oder die Ueberschuldung glaubhaft gemacht wird.