Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 242 — 
59. Der §. 200 Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Der Zwangsvergleich begrenzt, soweit er nicht ein Anderes festsetzt, 
zugleich den Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter. 
60. An die Stelle des §. 201 treten folgende Vorschriften: 
In dem Konkursverfahren über das Privatvermögen eines persönlich 
haftenden Gesellschafters können die Gesellschaftsgläubiger, wenn das 
Konkursverfahren über das Gesellschaftsvermögen eröffnet ist, Befriedigung 
nur wegen desjenigen Betrags suchen, für welchen sie in dem letzteren 
Verfahren keine Befriedigung erhalten. 
Bei den Vertheilungen sind die Antheile auf den vollen Betrag 
der Gesellschaftsforderungen zurückzubehalten, bis der Ausfall bei dem 
Gesellschaftsvermögen feststeht. 
Im Uebrigen finden auf die bezeichneten Forderungen die Vor- 
schriften der §§. 57, 88 entsprechende Anwendung. 
61. Als §. 201a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Auf das Konkursverfahren über das Vermögen einer juristischen 
Person, sowie eines Vereins, der als solcher verklagt werden kann, 
finden die Vorschriften der §§. 193, 194 entsprechende Anwendung. 
62. An die Stelle der §§. 204 bis 206 treten folgende Vorschriften: 
§. 204. 
Die Eröffnung des Verfahrens wird nicht dadurch gehindert, daß 
der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat, oder daß er für 
die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. 
Bei dem Vorhandensein mehrerer Erben ist die Eröffnung des 
Verfahrens auch nach der Theilung des Nachlasses zulässig. 
§. 205. 
Zu dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens ist jeder Erbe, 
der Nachlaßverwalter, sowie ein anderer Nachlaßpfleger, ein Testaments- 
vollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder 
Nachlaßgläubiger berechtigt. 
Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zuzulassen, 
wenn die Ueberschuldung glaubhaft gemacht wird. Das Gericht hat 
die übrigen Erben, soweit thunlich, zu hören. 
Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker 
zu, so ist, wenn der Erbe die Eröffnung des Verfahrens beantragt, 
der Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag 
stellt, der Erbe zu hören. 
 §.  205a. 
Ist eine Ehefrau die Erbin und gehört der Nachlaß zum ein— 
gebrachten Gute oder zum Gesammtgute, so kann sowohl die Ehefrau
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.